(1) Zwecks Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zur Bekämpfung von strafbaren Handlungen sowie zur Grenzüberwachung können die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten bis zu einer Entfernung von 10 Kilometern entlang der Staatsgrenze einen gemischten Streifendienst durchführen.
(2) In Ausübung des gemischten Streifendienstes sind auch die Beamten des anderen Vertragsstaates befugt, die Identität von Personen festzustellen und diese, sofern sie sich der Kontrolle zu entziehen suchen, nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts anzuhalten.
(3) Andere Zwangsmaßnahmen sind durch Beamte des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet eingeschritten wird, vorzunehmen, es sei denn, dass der Erfolg der Amtshandlung ohne Einschreiten der Beamten dieses Vertragsstaates gefährdet wäre oder erheblich erschwert würde.
(4) Bei Durchführung der Amtshandlungen gilt das Recht jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Beamten tätig werden.
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