(1) Auf der Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens eines Vertragsstaates kann der andere Vertragsstaat dem Einsatz von Beamten des ersuchenden Vertragsstaates zur Aufklärung von Straftaten unter einer ihnen verliehenen veränderten Identität (verdeckte Ermittler) auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates zustimmen, wenn hinreichende Verdachtsgründe dafür bestehen, dass eine Straftat vorliegt, für die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht der Einsatz verdeckter Ermittler zulässig ist. Die erteilte Zustimmung gilt jeweils für das gesamte Hoheitsgebiet. Der ersuchende Vertragsstaat stellt das Ersuchen nur dann, wenn die Aufklärung des Sachverhalts ohne die geplanten Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(2) Die Ermittlungen im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates beschränken sich auf einzelne, zeitlich begrenzte Einsätze. Verdeckte Ermittlungen können jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat bewilligt werden, mit der Möglichkeit weiterer Verlängerungen für jeweils einen Monat. Die Vorbereitung der Einsätze erfolgt in enger Abstimmung zwischen den beteiligten Behörden des ersuchten und des ersuchenden Vertragsstaates. Die Leitung der Einsätze obliegt einem Beamten des ersuchten Vertragsstaates. Das Handeln der Beamten des ersuchenden Vertragsstaates gilt als Handeln des ersuchten Vertragsstaates. Auf Verlangen des ersuchten Vertragsstaates sind die Ermittlungen zu beenden.
(3) Die Voraussetzungen des Einsatzes verdeckter Ermittler, die Bedingungen, unter denen er stattfindet, sowie die Maßgaben für die Verwendung der Ermittlungsergebnisse werden vom ersuchten Vertragsstaat unter Beachtung seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt. Der ersuchende Vertragsstaat wird vom ersuchten Vertragsstaat hierüber unterrichtet.
(4) Der ersuchte Vertragsstaat leistet die notwendige personelle, logistische und technische Unterstützung. Vom ersuchten Vertragsstaat werden alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die Beamten des ersuchenden Vertragsstaates während ihres Einsatzes im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates zu schützen.
(5) Das Ersuchen ist an die nationale Zentralstelle oder unter gleichzeitiger Unterrichtung der nationalen Zentralstelle an die zuständige Bewilligungsbehörde zu richten. Die Vertragsstaaten teilen einander die zuständigen Bewilligungsbehörden mit.
(6) Über die Durchführung und Ergebnisse des Einsatzes verdeckter Ermittler werden die zuständigen Behörden des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgte, unverzüglich schriftlich unterrichtet.
(7) Die Vertragsstaaten können einander verdeckte Ermittler zur Verfügung stellen, die im Auftrag und unter Leitung der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaates tätig werden.
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