(1) Ein Vertragsstaat kann mit Zustimmung der Zentralstelle des anderen Vertragsstaates zu dessen Sicherheitsbehörden Verbindungsbeamte entsenden.
(2) Die Verbindungsbeamten werden ohne selbständige Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse unterstützend und beratend tätig. Sie erteilen Informationen und erledigen ihre Aufträge im Rahmen der Weisungen des Entsendestaates unter Berücksichtigung der Ersuchen des Empfangsstaates.
(3) In einen Staat, der nicht Vertragsstaat ist, entsandte Verbindungsbeamte können im gegenseitigen Einvernehmen der Zentralstellen auch die Interessen des anderen Vertragsstaates wahrnehmen.
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