Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten teilen einander im Einzelfall ohne Ersuchen Informationen mit, die für den Empfänger zur Unterstützung bei der Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Verhütung, Aufklärung und Bekämpfung von strafbaren Handlungen von Bedeutung sein können. Für die Durchführung des Informationsaustausches gilt Artikel 3 Absatz 2, 3 und 5 dieses Vertrages entsprechend.
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