(1) Verkehrspolizeiliche Zusammenarbeit im Sinne dieses Vertrages umfasst insbesondere:
a) die gegenseitige Information über für den Straßenverkehr wichtige Umstände, wie Verkehrsdichte, Verkehrsstörungen, außerordentliche Witterungseinflüsse und Maßnahmen, wie Verkehrslenkungs- und Verkehrsbeschränkungsmaßnahmen, die im Interesse eines reibungslosen Verkehrsablaufes und zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Kraftfahrzeugverkehrs durchgeführt werden,
b) die gegenseitige Information über die im Zuge der verkehrspolizeilichen Arbeit gewonnenen Erfahrungen,
c) den Erfahrungsaustausch in Verkehrssicherheitsfragen.
(2) Die gegenseitige Information erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 lit. a) dieses Artikels mündlich oder schriftlich, in den Fällen des Absatzes 1 lit. b) und c) dieses Artikels grundsätzlich schriftlich.
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