(1) Die Sicherheitsbehörden eines Vertragsstaates, die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat in ihrem Staat eine Person observieren, welche im Verdacht steht, an einer auslieferungsfähigen Straftat beteiligt zu sein, sind befugt, die Observation auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates fortzusetzen, wenn dieser auf der Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens zugestimmt hat. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden werden. Aufgrund des Verlangens der zuständigen Behörden des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation stattfindet, ist sie an dessen Beamte zu übergeben.
(2) Das Ersuchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels ist zu richten:
- in der Republik Österreich an das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Bundeskriminalamt,
- in der Republik Slowenien an das Ministerium für Inneres, Generaldirektion der Polizei, Direktion der Kriminalpolizei.
(3) Kann wegen der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit eine vorherige Zustimmung des anderen Vertragsstaates nicht beantragt werden, darf eine Observation unter der Voraussetzung über die Grenze hinweg fortgesetzt werden, dass der Grenzübertritt noch während der Observation unverzüglich der zuständigen Behörde jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt werden soll, mitgeteilt wird.
Vom Grenzübertritt sind zu verständigen:
- in der Republik Österreich die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland oder die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten oder die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark entsprechend der örtlichen Zuständigkeit,
- in der Republik Slowenien die Polizeidirektion Kranj oder die Polizeidirektion Slovenj Gradec oder die Polizeidirektion Celje oder die Polizeidirektion Maribor oder die Polizeidirektion Murska Sobota entsprechend der örtlichen Zuständigkeit.
Ein Ersuchen nach Absatz 1 dieses Artikels, in dem auch die Gründe dargelegt werden, die einen Grenzübertritt ohne vorherige Zustimmung rechtfertigen, ist unverzüglich nach zu reichen. Die Observation ist einzustellen, sobald der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet, aufgrund der Mitteilung oder des Ersuchens dies verlangt, oder wenn die Zustimmung nicht zwölf Stunden nach Grenzübertritt vorliegt.
(4) Für die Durchführung der Observation darf der Vertragsstaat mit der Einwilligung des anderen Vertragsstaates auch Luft- und Wasserfahrzeuge verwenden.
(5) Die Observation nach den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels ist ausschließlich unter nachstehenden Voraussetzungen zulässig:
a) Die observierenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und an das Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie auftreten, gebunden; sie haben Anordnungen der örtlich zuständigen Behörden zu befolgen.
b) Außer im Falle des Absatzes 3 dieses Artikels führen die Beamten während der Observation ein Dokument mit sich, aus dem sich ergibt, dass die Zustimmung erteilt worden ist.
c) Die observierenden Beamten müssen in der Lage sein, jederzeit ihre amtliche Funktion nachzuweisen.
d) Die observierenden Beamten dürfen während der Observation ihre Dienstwaffen mit sich führen, es sei denn, der ersuchte Vertragsstaat hat dem ausdrücklich widersprochen; der Gebrauch ist mit Ausnahme des Falles der Notwehr nicht zulässig.
e) Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig. Öffentlich zugängliche Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume dürfen während der Arbeits-, Betriebs- und Geschäftszeit betreten werden.
f) Die observierenden Beamten sind nicht befugt, die zu observierende Person anzuhalten oder festzunehmen.
g) Über jede Observation wird den Behörden des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie stattgefunden hat, Bericht erstattet; dabei kann das persönliche Erscheinen der observierenden Beamten gefordert werden.
h) Die Behörden des Vertragsstaates, aus dessen Hoheitsgebiet die observierenden Beamten kommen, unterstützen auf Ersuchen die nachträglichen Ermittlungen einschließlich gerichtlicher Verfahren des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet observiert wurde.
i) Zur Durchführung der Observation notwendige technische Mittel dürfen im erforderlichen Umfang eingesetzt werden, soweit dies nach dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt wird, zulässig ist. Die zum Einsatz gelangenden technischen Observationsmittel sind im Ersuchen nach Absatz 1 dieses Artikels anzuführen.
j) Die eingesetzten Fahrzeuge sind hinsichtlich der Befreiung von Verkehrsverboten und Verkehrsbeschränkungen den Fahrzeugen der Sicherheitsbehörden des Vertragsstaates gleichgestellt, auf dessen Hoheitsgebiet sie im Einsatz sind. Es können Signale gesetzt werden, soweit dies zur Durchführung der Observation geboten ist.
(6) Die grenzüberschreitende Observation kann ohne räumliche Begrenzung durchgeführt werden.
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