BundesrechtInternationale VerträgeVertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)Art. 2

Art. 2

In Kraft seit 01. Mai 2005
Up-to-date

Die Vertragsstaaten streben einen möglichst einheitlichen Informationsstand über die polizeiliche Sicherheitslage an. Zu diesem Zweck tauschen sie periodisch und anlassbezogen Lagebilder aus und analysieren mindestens einmal jährlich gemeinsam die Schwerpunkte der Sicherheitslage.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden