(1) Auf Antrag des ersuchenden Vertragsstaates kann der ersuchte Vertragsstaat die kontrollierte Einfuhr in sein Hoheitsgebiet, die kontrollierte Durchfuhr oder die kontrollierte Ausfuhr, insbesondere bei unerlaubtem Handel mit Suchtmitteln, Waffen, Sprengmitteln, Falschgeld, Diebesgut und bei Hehlerei sowie bei Geldwäscherei, gestatten, wenn nach Ansicht des ersuchenden Vertragsstaates auf andere Weise die Ermittlung von Auftraggebern und anderen Tatbeteiligten oder die Aufdeckung von Verteilerwegen aussichtslos wäre oder wesentlich erschwert würde. Die kontrollierte Lieferung kann nach Absprache zwischen den Vertragsstaaten abgefangen und derart zur Weiterbeförderung freigegeben werden, dass sie unangetastet bleibt, entfernt oder ganz oder teilweise ersetzt wird. Wenn von der Ware ein nicht vertretbares Risiko für die am Transport beteiligten Personen oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, wird die kontrollierte Lieferung vom ersuchten Vertragsstaat beschränkt oder abgelehnt.
(2) Der ersuchte Vertragsstaat übernimmt die Kontrolle der Lieferung beim Grenzübertritt, um eine Kontrollunterbrechung zu vermeiden. Er stellt im weiteren Verlauf des Transportes dessen ständige Überwachung in der Form sicher, dass er zu jeder Zeit die Möglichkeit des Zugriffs auf die Täter oder die Waren hat. Beamte des ersuchenden Vertragsstaates können in Absprache mit dem ersuchten Vertragsstaat die kontrollierte Lieferung nach der Übernahme zusammen mit den übernehmenden Beamten des ersuchten Vertragsstaates ohne Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse weiter begleiten. Sie sind hierbei an die Bestimmungen dieses Artikels und das Recht des ersuchten Vertragsstaates gebunden; sie haben die Anordnungen der Behörden des ersuchten Vertragsstaates zu befolgen.
(3) Ersuchen um kontrollierte Lieferungen, die in einem Staat, der nicht Vertragsstaat ist, beginnen oder fortgesetzt werden, wird nur stattgegeben, wenn die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 dieses Artikels von diesem Staat gewährleistet ist.
(4) Bei der Durchführung der kontrollierten Lieferung gilt Artikel 7 Absatz 5 lit. c), d), e), h), i) und j) dieses Vertrages entsprechend.
(5) Ersuchen nach Absatz 1 dieses Artikels sind zu richten in der Republik Österreich an das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Bundeskriminalamt, in Fällen der kontrollierten Ausfuhr an die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Transport beginnt, unter gleichzeitiger Unterrichtung des Bundesministeriums für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Bundeskriminalamt, in der Republik Slowenien an das Ministerium für Inneres, Generaldirektion der Polizei, Direktion der Kriminalpolizei.
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