(1) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Mit Inkrafttreten des Vertrages ist die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Inneres der Republik Slowenien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität, des internationalen illegalen Suchtgifthandels und des internationalen Terrorismus vom 23. Juni 1995 aufgehoben.
(3) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vertragsstaat jederzeit auf diplomatischem Weg schriftlich gekündigt werden. Der Vertrag tritt sechs Monate nach Erhalt der Kündigung außer Kraft.
(4) Die Registrierung des Vertrages beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird von der österreichischen Seite wahrgenommen.
Geschehen zu Brdo am 28. Oktober 2003 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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