(1) Im Rahmen der von diesem Vertrag umfassten Einsätze dürfen auch Wasserfahrzeuge sowie nach Einwilligung der zuständigen Sicherheitsbehörden auch Luftfahrzeuge eingesetzt werden.
(2) Beim Einsatz von Luftfahrzeugen der Sicherheitsbehörden kann von den Bestimmungen betreffend kontrollierte Lufträume und Luftraumbeschränkungen abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung der Einsätze gemäß Absatz 1 dieses Artikels unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum darf nur abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist. Jeder Vertragsstaat gestattet, dass die Luftfahrzeuge, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels vom Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aus eingesetzt werden, auch außerhalb von Flugplätzen und genehmigten Flugfeldern landen und abfliegen dürfen.
(3) Soweit möglich vor Beginn, spätestens aber während des Einsatzes von Luftfahrzeugen gemäß Absatz 1 dieses Artikels, sind der jeweils zuständigen Flugsicherungsstelle unverzüglich möglichst genaue Angaben über Art und Kennzeichnung des Luftfahrzeuges, Besatzung, Beladung, Abflugzeit, voraussichtliche Route und Landeort mitzuteilen. Der jeweilige Flugplan hat einen Hinweis auf diesen Vertrag zu enthalten.
(4) Die Luftfahrzeuge müssen im Herkunftsstaat für die jeweilige Einsatzart zugelassen sein.
(5) Beim Einsatz von Wasserfahrzeugen sind die Beamten von den Verkehrsordnungen für die Binnenschifffahrt im selben Umfang wie die Beamten der Sicherheitsbehörden des Vertragsstaates befreit, auf dessen Hoheitsgebiet sie im Einsatz sind. Sie sind befugt, Tagbeziehungsweise Nachtbezeichnungen zu führen, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Aufgaben dringend geboten ist und die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen nicht beeinträchtigt wird.
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