BundesrechtInternationale VerträgeSchiffahrt - Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung - Statut

Schiffahrt - Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung - Statut

In Kraft seit 13. Februar 1924
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Artikel 1.

Art. 1

Als schiffbare Wasserwege von internationaler Bedeutung gelten bei Anwendung dieses Statuts:

1. Alle vom und zum Meer natürlich schiffbaren Teile eines Wasserlaufs, der auf seiner vom und zum Meer natürlich schiffbaren Strecke verschiedene Staaten trennt oder durchfließt, sowie jeder Teil eines anderen vom und zum Meer natürlich schiffbaren Wasserlaufs, der einen natürlich schiffbaren und verschiedene Staaten trennenden oder durchfließenden Wasserlauf mit dem Meere verbindet.

Dabei besteht Einverständnis darüber, daß

a) eine Umladung aus einem See- oder Binnenschiff in ein anderes Fahrzeug durch die Worte „schiffbar vom und zum Meer“ nicht ausgeschlossen ist;

b) als natürlich schiffbar jeder natürliche Wasserlauf oder jeder Teil eines solchen anzusehen ist, der gegenwärtig einer ordentlichen Handelsschiffahrt dient oder durch seine natürlichen Eigenschaften hiezu geeignet ist; unter ordentlicher Handelsschiffahrt ist eine Schiffahrt zu verstehen, die nach Maßgabe der wirtschaftlichen Verhältnisse der Uferländer handelsmäßig und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausführbar ist;

c) die Nebenflüsse als gesonderte Wasserläufe anzusehen sind;

d) die Seitenkanäle, die angelegt sind, um die Mängel eines unter obige Begriffsbestimmung fallenden Wasserlaufes zu beheben, diesem gleichgestellt werden;

e) als Uferstaaten alle Staaten anzusehen sind, die von ein und demselben schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung, einschließlich seiner Nebenflüsse von internationaler Bedeutung, getrennt oder durchflossen werden.

2. Natürliche oder künstliche Wasserwege oder Teile von solchen, die ausdrücklich als unter die Ordnung des Allgemeinen Übereinkommens über die schiffbaren Wasserwege fallend bezeichnet werden, gleichviel ob in einseitigen Akten der Staaten, unter deren Staatshoheit oder Herrschaft sich die betreffenden Wasserwege oder Teile von ihnen befinden, oder in Vereinbarungen, denen insbesondere diese Staaten zugestimmt haben.

Artikel 2.

Art. 2

Unter den schiffbaren Wasserwegen von internationaler Bedeutung bilden für die Anwendung der Artikel 5, 10, 12 und 14 des Statuts eine besondere Gruppe:

a) die schiffbaren Wasserwege, für die eine internationale Kommission besteht, in der Nichtuferstaaten vertreten sind;

b) die schiffbaren Wasserwege, die in Zukunft in diese Gruppe eingereiht werden, gleichviel ob auf Grund einseitiger Akte derjenigen Staaten, unter deren Staatshoheit oder Herrschaft sie sich befinden, oder auf Grund von Vereinbarungen, denen insbesondere diese Staaten zugestimmt haben.

Artikel 3.

Art. 3

Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5 und 17 gewährt jeder Vertragsstaat den See- und Binnenschiffen, welche die Flagge irgendeines anderen Vertragsstaates führen, die freie Ausübung der Schiffahrt auf den seiner Staatshoheit oder Herrschaft unterliegenden Teilen der obenerwähnten schiffbaren Wasserwege.

Artikel 4.

Art. 4

Bei der Ausübung dieser Schiffahrt werden die Staatsangehörigen, Güter und Flaggen aller Vertragsstaaten in jeder Beziehung auf dem Fuße vollkommener Gleichheit behandelt. Insbesondere darf kein Unterschied gemacht werden zwischen den Staatsangehörigen, Gütern und Flaggen der verschiedenen Uferstaaten einschließlich desjenigen, unter dessen Staatshoheit oder Herrschaft sich der betreffende Teil des schiffbaren Wasserweges befindet; ebensowenig darf ein Unterschied gemacht werden zwischen den Staatsangehörigen, Gütern und Flaggen der Uferstaaten und denjenigen der Nichtuferstaaten. Dementsprechend besteht Einverständnis darüber, daß auf den erwähnten schiffbaren Wasserwegen weder Gesellschaften noch Einzelpersonen irgendein ausschließliches Vorrecht auf Ausübung der Schiffahrt verliehen werden darf.

Bei Ausübung dieser Schiffahrt darf weder nach dem Herkunfts- oder Bestimmungsort noch nach der Verkehrsrichtung irgendein Unterschied gemacht werden.

Artikel 5.

Art. 5

In Abänderung der beiden vorhergehenden Artikel gilt, soweit nicht Verträge oder Verpflichtungen entgegenstehen, folgendes:

1. Jeder Uferstaat hat das Recht, seiner eigenen Flagge die Beförderung von Reisenden und Gütern vorzubehalten, die in einem unter seiner Staatshoheit oder Herrschaft befindlichen Hafen eingeschifft und geladen und in einem anderen gleichfalls unter seiner Staatshoheit und Herrschaft befindlichen Hafen ausgeschifft und ausgeladen werden. Ein Staat, der diese Beförderung seiner eigenen Flagge nicht vorbehält, kann nichtsdestoweniger einem Mituferstaat, der sie sich vorbehält, die Vergünstigung der Gleichheit in bezug auf eine derartige Beförderung verweigern.

Auf den unter Artikel 2 fallenden schiffbaren Wasserwegen kann die Schiffahrtsakte den Uferstaaten nur das Recht belassen, die örtliche Beförderung von Reisenden und von einheimischen oder in den einheimischen Verkehr übergegangenen (nationalisierten) Gütern vorzubehalten; jedoch darf in allen Fällen, in denen eine größere Freiheit der Schiffahrt in einer früheren Schiffahrtsakte ausgesprochen worden ist, diese Freiheit nicht eingeschränkt werden.

2. Wenn ein Netz natürlicher schiffbarer Wasserwege von internationaler Bedeutung, das keinen der in Artikel 2 bezeichneten Wasserwege umfaßt, nur zwei Staaten trennt oder durchzieht, so sind diese beiden Staaten berechtigt, im gemeinsamen Einverständnis die Beförderung von Reisenden und Gütern, die in einem Hafen dieses Netzes eingeschifft und geladen und in einem anderen Hafen desselben Stromnetzes ausgeschifft und ausgeladen werden, ihren eigenen Flaggen vorzubehalten, es sei denn, daß der betreffende Transport zwischen zwei Häfen stattfindet, die nicht unter der Staatshoheit oder Herrschaft ein und desselben Staates stehen, sowie im Verlaufe einer Reise erfolgt, die sich ohne Umladung auf dem Gebiet des einen oder des anderen dieser beiden Staaten vollzieht und eine Fahrt über See oder auf einem nicht zu dem genannten Stromnetz gehörigen schiffbaren Wasserwegen von internationaler Bedeutung einschließt.

Artikel 6.

Art. 6

Jeder Vertragsstaat behält auf den in Artikel 1 bezeichneten schiffbaren Wasserwegen oder Teilen von solchen, die sich unter seiner Staatshoheit oder Herrschaft befinden, das ihm gegenwärtig zustehende Recht, Vorschriften zu erlassen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen auf dem Gebiete der allgemeinen Landespolizei und zur Ausführung der Gesetze und Verordnungen über Zollwesen, öffentliche Gesundheitspflege, Schutzmaßnahmen gegen Krankheiten von Tieren und Pflanzen, Ein- und Auswanderung sowie Ein- und Ausfuhr verbotener Waren. Es besteht Einverständnis, daß diese Vorschriften und Maßnahmen nicht über das Notwendige hinausgehen dürfen, daß sie auf die Staatsangehörigen, Güter und Flaggen irgendeines der Vertragsstaaten einschließlich des sie erlassenden Staates nach dem Grundsatz vollkommener Gleichheit anzuwenden sind und endlich ohne triftigen Grund die freie Ausübung der Schiffahrt nicht beeinträchtigen dürfen.

Artikel 7.

Art. 7

Auf dem Lauf wie an der Mündung der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung dürfen Abgaben irgendwelcher Art nicht erhoben werden, mit Ausnahme von solchen, die Gebührencharakter tragen und ausschließlich dazu bestimmt sind, in angemessener Weise die zwecks Erhaltung der Schiffbarkeit und Verbesserung der betreffenden schiffbaren Wasserwege und ihrer Zugänge erforderlichen Ausgaben zu decken oder zu den Aufwendungen beizutragen, die im Interesse der Schiffahrt gemacht werden. Diese Abgaben sind nach Maßgabe der erwähnten Ausgaben und Aufwendungen zu berechnen; ihr Tarif wird in den Häfen angeschlagen. Sie werden in der Weise festgesetzt, daß, außer bei Verdacht eines Zollvergehens oder einer Übertretung, eine eingehende Prüfung der Ladung vermieden wird und daß der internationale Güterverkehr sowohl durch die Art und Weise ihrer Erhebung als durch die Höhe ihrer Tarifsätze so wenig als möglich erschwert wird.

Artikel 8.

Art. 8

Die Zollförmlichkeiten bei dem Durchgangsverkehr von See- und Binnenschiffen, Reisenden und Gütern auf schiffbaren Wasserwegen von internationaler Bedeutung richten sich nach den Vorschriften des Statuts von Barcelona über die Freiheit des Durchgangsverkehrs. Wenn der Durchgangsverkehr ohne Umladung stattfindet, gelten nachstehende Zusatzbestimmungen:

a) Gehören beide Ufer eines schiffbaren Wasserweges von internationaler Bedeutung ein und demselben Staate an, so haben sich die Zollförmlichkeiten, die den Durchgangsgütern auferlegt werden, nach erfolgter Zolldeklaration und summarischer Untersuchung der Ladung darauf zu beschränken, daß die Güter mit Zollplomben oder Vorhängeschlössern versehen oder unter die Aufsicht von Zollbeamten gestellt werden.

b) Bildet ein schiffbarer Wasserweg von internationaler Bedeutung die Grenze zwischen zwei Staaten, so dürfen See- und Binnenschiffe, Reisende und Durchgangsgüter während der Beförderung keiner Zollförmlichkeit unterworfen werden, es sie denn, daß aus triftigen Gründen praktischer Natur und ohne Erschwerung der Schiffahrt die Erledigung der Zollförmlichkeiten an einem Punkte der Grenzstrecke vor sich gehen sollte.

Der Durchgangsverkehr von See- oder Binnenschiffen und Reisenden sowie der Durchgangsverkehr von Gütern, der ohne Umladung auf schiffbaren Wasserwegen von internationaler Bedeutung sich vollzieht, darf keinerlei Gebühren unterliegen, mögen sie durch das Statut von Barcelona über die Freiheit des Durchgangsverkehrs untersagt, oder nach Artikel 3 dieses Statuts gestattet sein; jedoch können die See- und Binnenschiffe im Durchgangsverkehr angehalten werden, für die Unterbringung und Verpflegung der für die Aufsicht unentbehrlichen Zollbeamten aufzukommen.

Artikel 9.

Art. 9

Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5 und 17 werden die Staatsangehörigen, Güter und Flaggen aller vertragschließenden Staaten in allen an einem schiffbaren Wasserweg von internationaler Bedeutung gelegenen Häfen bezüglich der Benutzung dieser Häfen, besonders in bezug auf Hafenabgaben und Gebühren, genau so behandelt, wie die Staatsangehörigen, Güter und Flaggen desjenigen Uferstaates, unter dessen Staatshoheit oder Herrschaft sich der betreffende Hafen befindet. Es besteht Einverständnis darüber, daß sich dieser Absatz auf diejenigen Güter bezieht, die ihrem Ursprung, ihrer Herkunft oder ihrer Bestimmung nach einem der Vertragsstaaten angehören.

Die Einrichtungen der an einem schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung gelegenen Häfen und die Verkehrserleichterungen, die in ihnen der Schiffahrt gewährt werden, dürfen der öffentlichen Benutzung nur insoweit entzogen werden, als es angemessen und mit der freien Ausübung der Schiffahrt unbedingt vereinbar ist.

Bei der Erhebung von Zöllen und ähnlichen Abgaben, von Orts- und Verbrauchsabgaben und den dazugehörigen Nebenkosten, die bei der Ein- oder Ausfuhr der Güter in den bezeichneten Häfen zu entrichten sind, wird keinerlei Unterschied auf Grund der Flagge der See- oder Binnenschiffe gemacht, mit denen die betreffende Beförderung erfolgt ist oder erfolgen soll, gleichviel, ob es sich um die Flagge des betreffenden Staates oder irgendeines anderen der Vertragsstaaten handelt.

Der Staat, unter dessen Staatshoheit oder Herrschaft ein Hafen steht, kann die Vergünstigung des vorhergehenden Absatzes jedem See- oder Binnenschiff entziehen, wenn es erwiesen ist, daß dessen Eigentümer systematisch die Angehörigen dieses Staates oder die von ihnen kontrollierten Gesellschaften benachteiligt.

Sofern nicht wirtschaftliche Notwendigkeiten ausnahmsweise eine Abweichung rechtfertigen, dürfen die Zollsätze nicht höher sein als diejenigen, welche an den anderen Zollgrenzen des betreffenden Staates von Gütern gleicher Art, Herkunft und Bestimmung erhoben werden. Alle Erleichterungen, die von den Vertragsstaaten bei der Ein- und Ausfuhr der Güter auf anderen Land- oder Wasserwegen oder über andere Häfen gewährt werden, müssen bei sonst gleichen Voraussetzungen auch der Ein- und Ausfuhr über die obenbezeichneten schiffbaren Wasserwege und Häfen zugestanden werden.

Artikel 10.

Art. 10

1. Jeder Uferstaat ist verpflichtet, einerseits sich jeder Maßnahme zu enthalten, welche die Schiffbarkeit beeinträchtigen oder die für die Schiffahrt bestehenden Erleichterungen schmälern kann, anderseits mit größtmöglicher Beschleunigung alles Erforderliche zu veranlassen, um eintretende Hindernisse und Gefahren für die Schiffahrt zu beseitigen.

2. Wenn die Schiffahrt eine regelmäßige Erhaltung erfordert, so ist jeder der Uferstaaten gegenüber den anderen verpflichtet, auf seinem Gebiet mit größtmöglicher Beschleunigung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die notwendigen Arbeiten auszuführen. Hiebei ist jeweils dem Stande der Schiffahrt sowie der wirtschaftlichen Lage der Gebiete Rechnung zu tragen, denen der schiffbare Wasserweg dient.

Mangels gegenteiliger Abmachungen hat jeder Uferstaat das Recht, von den anderen Uferstaaten eine angemessene Beteiligung an den Kosten dieser Erhaltung zu verlangen, falls er triftige Gründe beibringt.

3. Vorbehaltlich des berechtigten Einspruches von seiten eines der Uferstaaten einschließlich des territorial beteiligten Staates, gegründet entweder auf die Schiffbarkeitsverhältnisse in seinem Gebiet selbst oder auf andere Interessen, wie zum Beispiel auf die Aufrechterhaltung seiner normalen Wasserwirtschaft, die Bedürfnisse der Bewässerung, die Ausnutzung der Wasserkräfte oder die Notwendigkeit des Baues anderer vorteilhafterer Verkehrswege, darf es ein Uferstaat nicht ablehnen, auf Verlangen eines anderen Uferstaates die zur Verbesserung der Schiffbarkeit notwendigen Arbeiten auszuführen, wenn letzterer die Zahlung der Kosten und eines angemessenen Teils des Mehrbetrages der Erhaltungskosten anbietet. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß derartige Arbeiten nicht unternommen werden dürfen, solange der Staat, auf dessen Gebiet sie auszuführen sind, sich ihrer Ausführung unter Berufung auf seine Lebensinteressen widersetzt.

4. Mangels gegenteiliger Abmachungen kann der Staat, dem die Ausführung von Erhaltungsarbeiten obliegt, sich von dieser Verpflichtung befreien, wenn im Einverständnis mit allen Mituferstaaten einer oder mehrere von ihnen die Ausführung an seiner Stelle übernehmen; von den Verbesserungsarbeiten kann der zu ihrer Ausführung verpflichtete Staat sich dadurch befreien, daß er den Staat, der sie beantragt, ermächtigt, sie an seiner Stelle auszuführen; die Ausführung von Arbeiten durch andere als den territorial beteiligten Staat oder die Heranziehung dieser Staaten zu den Kosten solcher Arbeiten sind zu bewirken, ohne daß die Kontroll- oder Verwaltungsrechte des territorial beteiligten Staates über diese Arbeiten und seine sich aus der Staatshoheit oder Herrschaft über den schiffbaren Wasserweg ergebenden Rechte beeinträchtigt werden dürfen.

5. Auf die in Artikel 2 bezeichneten schiffbaren Wasserwege sind die Bestimmungen dieses Artikels unter Vorbehalt der in Verträgen, Übereinkommen oder Schiffahrtsakten enthaltenen Bestimmungen anwendbar, welche die Befugnisse und Verantwortlichkeit der internationalen Kommissionen bezüglich der Arbeiten festlegen.

Unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen dieser bereits bestehenden oder noch zu schließenden Verträge, Übereinkommen oder Schiffahrtsakten gilt folgendes:

a) Die Entscheidungen über die Arbeiten stehen der Kommission zu;

b) die Schlichtung aller Streitfälle, die aus Anlaß solcher Entscheidungen sich ergeben sollten, kann im Rahmen der Vorschriften des nachstehenden Artikels 22 in allen Fällen verlangt werden, wenn der Antrag auf Unzuständigkeit oder auf Verletzung der internationalen Übereinkommen über die schiffbaren Wasserwege gestützt wird. Wegen aller anderen Gründe kann Antrag auf Schlichtung des Streitfalles nach den genannten Vorschriften nur von dem territorial beteiligten Staate gestellt werden.

Die Entscheidungen der Kommission müssen mit den Bestimmungen dieses Artikels in Einklang stehen.

6. Ungeachtet der Bestimmungen der Ziffer 1 dieses Artikels kann ein Uferstaat, mangels gegenteiliger Abmachung, im Einverständnis mit allen anderen Uferstaaten oder, im Fall der in Artikel 2 bezeichneten schiffbaren Wasserwege, im Einverständnis mit allen in der internationalen Kommission vertretenen Staaten einen schiffbaren Wasserweg ganz oder teilweise seiner Bestimmung entziehen.

Ausnahmsweise kann ein Uferstaat einen nicht unter Artikel 2 fallenden schiffbaren Wasserweg von internationaler Bedeutung seiner Bestimmung entziehen, wenn dort die Schiffahrt sehr wenig entwickelt ist und, wenn der betreffende Staat ein das Schiffahrtsinteresse offensichtlich überwiegendes anderes wirtschaftliches Interesse nachweist. Dies kann in einem solchen Falle jedoch erst nach Ablauf eines Jahres nach Ankündigung und nur unter der Voraussetzung erfolgen, daß kein anderer Uferstaat entsprechend den Bestimmungen des Artikels 22 Einspruch erhebt. Gegebenenfalls werden in der Entscheidung die Bedingungen festgelegt, unter denen der Wasserweg seiner Bestimmung entzogen werden kann.

7. Falls ein schiffbarer Wasserweg von internationaler Bedeutung durch mehrere im Gebiet ein und desselben Staates liegende Arme Zugang zum Meere gewährt, gelten die Vorschriften der Ziffern 1, 2 und 3 dieses Artikels nur für die Hauptarme, die als notwendig betrachtet werden, um einen vollständigen Zugang zum Meere zu gewähren.

Artikel 11.

Art. 11

Wenn einer oder mehrere Uferstaaten eines schiffbaren Wasserweges von internationaler Bedeutung nicht zu den Vertragsteilen des Statuts gehören, dürfen die finanziellen Verpflichtungen, die von jedem der Vertragsstaaten auf Grund von Artikel 10 übernommen werden, nicht höher sein, als wenn alle Uferstaaten Vertragsteile wären.

Artikel 12.

Art. 12

Soweit nicht in Abmachungen oder besonderen Verträgen, namentlich in den gegenwärtigen bezüglich des Zollwesens, der Polizei und sanitären Schutzmaßnahmen geltenden Übereinkommen abweichende Bestimmungen bestehen, wird die Verwaltung der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung von jedem der Uferstaaten ausgeübt, unter dessen Staatshoheit oder Herrschaft der betreffende schiffbare Wasserweg steht. Insbesondere ist jeder der genannten Uferstaaten berechtigt und verpflichtet, die für die Schiffahrt auf dem schiffbaren Wasserwege erforderlichen Vorschriften zu erlassen und ihre Anwendung zu überwachen; diese Vorschriften müssen derart abgefaßt und angewandt werden, daß die freie Ausübung der Schiffahrt nach den Richtlinien des Statuts erleichtert wird.

Die Vorschriften über das Verfahren insbesondere bei Feststellung, Verfolgung und Bestrafung von Schiffahrtsvergehen sollen eine möglichst beschleunigte Erledigung anstreben.

Die Vertragsstaaten erachten es als im hohen Grade erwünscht, daß die Uferstaaten sich bezüglich der Verwaltung des schiffbaren Wasserweges verständigen, insbesondere über die Annahme von Vorschriften für die Schiffahrt, die für den ganzen Lauf des schiffbaren Wasserweges so einheitlich sein sollen, als die Verschiedenheit der örtlichen Verhältnisse es zuläßt.

Monopole für den öffentlichen Schlepp- oder Zugverkehr anderer Art können zur Erleichterung des Schiffahrtsbetriebes im Einverständnis mit allen übrigen Uferstaaten oder, im Fall des Artikels 2, mit allen in der internationalen Kommission vertretenen Staaten eingerichtet werden.

Artikel 13.

Art. 13

Durch die Tatsache des Inkrafttretens des Statuts werden die vor seinem Inkrafttreten zwischen den Vertragsstaaten über schiffbare Wasserwege geschlossenen und gültigen Verträge, Übereinkommen und Abmachungen für die Signatarstaaten, die solche Verträge, Übereinkommen und Abmachungen getroffen haben, nicht aufgehoben.

Indessen verpflichten sich die Vertragsstaaten, diejenigen Bestimmungen der genannten Verträge, Übereinkommen und Abmachungen, die mit den Bestimmungen des Statuts in Widerspruch stehen sollten, untereinander nicht anzuwenden.

Artikel 14.

Art. 14

Wenn durch die in Artikel 12 erwähnten besonderen Abmachungen oder Verträge einer internationalen Kommission, in der auch Nichtuferstaaten vertreten sind, bestimmte Aufgaben übertragen sein oder werden sollten, so hat diese Kommission sich vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 10 ausschließlich von den Interessen der Schiffahrt leiten zu lassen und ist als eine der in Artikel 24 der Völkerbundsatzung vorgesehenen Organisationen zu betrachten; infolgedessen wird sie gegebenenfalls alle zweckdienlichen Mitteilungen unmittelbar mit den Organen des Völkerbundes austauschen und diesem einen Jahresbericht zukommen lassen.

In der Schiffahrtsakte werden die Befugnisse der im vorherigen Absatz erwähnten Kommission für jeden schiffbaren Wasserweg festgelegt, und zwar mindestens folgende:

a) Die Kommission ist berechtigt, die Schiffahrtsverordnungen auszuarbeiten, deren Ausarbeitung sie selbst übernehmen zu sollen glaubt, und erhält Mitteilung von allen anderen Schiffahrtsverordnungen.

b) Sie macht die Uferstaaten auf alle Arbeiten aufmerksam, die für die Erhaltung der Werke und die Aufrechterhaltung der Schiffbarkeit zweckdienlich sind.

c) Sie erhält von allen Uferstaaten amtliche Mitteilungen von allen Entwürfen zur Verbesserung des schiffbaren Wasserweges.

d) Sie ist berechtigt, falls die Schiffahrtsakte keine besonderen Vorschriften über die Erhebung von Abgaben enthält, die Erhebung solcher Abgaben unter Anwendung der Bestimmungen des Artikels 7 des Statuts zu genehmigen.

Artikel 15.

Art. 15

Das Statut ordnet nicht die Rechte und Pflichten der Kriegführenden und Neutralen in Kriegszeiten, bleibt jedoch auch in Kriegszeiten in Geltung, soweit es mit diesen Rechten und Pflichten vereinbar ist.

Artikel 16.

Art. 16

Das Statut legt keinem der Vertragsstaaten Verpflichtungen auf, die seinen Rechten und Pflichten als Mitglied des Völkerbundes zuwiderlaufen könnten.

Artikel 17.

Art. 17

Soweit der territorial beteiligte Staat nicht Vertragsteil eines entgegenstehenden Abkommens ist oder sein wird, findet das Statut weder Anwendung auf Kriegsschiffe und Fahrzeuge des Polizei- und Aufsichtsdienstes noch im allgemeinen auf Fahrzeuge, die irgendwie der Ausübung der Staatsgewalt dienen.

Artikel 18.

Art. 18

Jeder der Vertragsstaaten verpflichtet sich, weder im Wege der Vereinbarung noch auf irgendeine andere Weise einem Nichtvertragsstaat in bezug auf die Schiffahrt auf einem schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung eine Behandlung zuzugestehen, die im Verhältnis der Vertragsstaaten zueinander den Bestimmungen des Statuts zuwiderlaufen würde.

Artikel 19.

Art. 19

Ausnahmsweise und für eine möglichst beschränkte Zeit können die Vorschriften der vorstehenden Artikel durch besondere oder allgemeine Maßnahmen abgeändert werden, die ein Vertragsstaat beim Eintreten schwerwiegender, die Sicherheit des Staates oder die Lebensinteressen des Landes berührender Ereignisse zu treffen genötigt ist. Es besteht Einverständnis darüber, daß dabei der Grundsatz der Freiheit der Schiffahrt und insbesondere die Verbindung der Uferstaaten mit dem Meer in möglichst vollem Umfang aufrechterhalten bleiben muß.

Artikel 20.

Art. 20

Das Statut hat keineswegs die Aufhebung bestehender weitergehender Erleichterungen zur Folge, die im Interesse der freien Ausübung der Schiffahrt auf schiffbaren Wasserwegen von internationaler Bedeutung zugestanden worden sind und die mit den Grundsätzen des Statuts über die Gleichberechtigung der Staatsangehörigen, Güter und Flaggen aller Vertragsstaaten vereinbar sind. Ebensowenig will es die Gewährung solcher Erleichterungen für die Zukunft ausschließen.

Artikel 21.

Art. 21

Jeder Vertragsstaat, der gegen die Anwendung irgendeiner Bestimmung des Statuts auf seinem Gesamtgebiet oder auf einem Teil desselben mit triftigen Gründen den Ernst seiner wirtschaftlichen Lage als Folge der Verwüstungen während des Krieges von 1914 bis 1918 auf seinem Gebiete geltend machen kann, gilt gemäß Artikel 23e der Völkerbundsatzung vorübergehend von den Verpflichtungen aus jener Bestimmung als befreit, wobei jedoch der Grundsatz der Freiheit der Schiffahrt soweit wie möglich zu wahren ist.

Artikel 22.

Art. 22

Unbeschadet der Vorschriften des Artikels 10, Ziffer 5, sind alle Streitfälle, die zwischen den Staaten wegen Auslegung oder Anwendung des Statuts entstehen sollten und nicht durch eine unmittelbare Verständigung beigelegt werden, dem Ständigen Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten, es sei denn, daß sie nicht auf Grund eines besonderen Übereinkommens oder einer allgemeinen Schiedsgerichtsklausel durch Schiedsspruch oder auf andere Weise geschlichtet werden.

Die Anrufung des Ständigen Internationalen Gerichtshofes erfolgt gemäß Artikel 40 seines Statuts.

Um jedoch diese Streitfälle möglichst auf gütlichem Wege beizulegen, verpflichten sich die Vertragsstaaten, vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens und vorbehaltlich der Rechte und Befugnisse des Völkerbundrats und der Völkerbundversammlung diese Streitfälle zur Begutachtung der Stelle vorzulegen, die von dem Völkerbund als beratendes fachmännisches Organ der Mitglieder in Fragen der Verkehrswege und des Durchgangsverkehrs eingesetzt werden sollte. In dringenden Fällen kann ein vorläufiger Bescheid die Anwendung einstweiliger Maßnahmen empfehlen, die insbesondere dazu dienen, für die freie Schiffahrt wieder diejenigen Erleichterungen zu gewähren, die vor der Handlung oder vor dem Vorfall, die den Streitfall herbeiführten, bestanden haben.

Artikel 23.

Art. 23

Einem schiffbaren Wasserweg wird nicht schon deswegen internationale Bedeutung zugesprochen, weil er Zonen oder eingeschlossene Gebietsteile durchfließt oder abgrenzt, die im Verhältnis zu den durchströmten Gebieten sehr geringe Ausdehnung und Bevölkerung aufweisen und abgetrennte Teile oder Niederlassungen bilden, die einem anderen Staate gehören als demjenigen, dem der betreffende Fluß in seiner ganzen schiffbaren Ausdehnung sonst gehört.

Artikel 24.

Art. 24

Das Statut findet nicht auf einen schiffbaren Wasserweg von internationaler Bedeutung Anwendung, an den nur zwei Staaten grenzen und der auf einer langen Strecke einen Vertragsstaat von einem Nichtvertragsstaat trennt, dessen Regierung zur Zeit der Unterzeichnung des Statuts von dem ersteren nicht anerkannt ist, solange nicht zwischen ihnen für den betreffenden schiffbaren Wasserweg eine Verwaltungs- und Zollordnung vereinbart ist, die dem Vertragsstaat genügende Sicherheit bietet.

Artikel 25.

Art. 25

Es besteht Einverständnis darüber, daß das Statut nicht in dem Sinne ausgelegt werden darf, als ob es in irgendeiner Beziehung die Rechte und Pflichten von Gebieten unter sich (inter se) berühre, die Bestandteile eines und desselben souveränen Staates bilden oder unter seinem Schutz stehen, gleichviel, ob diese Gebiete jedes für sich Mitglieder des Völkerbundes sind oder nicht.