Das Statut hat keineswegs die Aufhebung bestehender weitergehender Erleichterungen zur Folge, die im Interesse der freien Ausübung der Schiffahrt auf schiffbaren Wasserwegen von internationaler Bedeutung zugestanden worden sind und die mit den Grundsätzen des Statuts über die Gleichberechtigung der Staatsangehörigen, Güter und Flaggen aller Vertragsstaaten vereinbar sind. Ebensowenig will es die Gewährung solcher Erleichterungen für die Zukunft ausschließen.
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