Wenn durch die in Artikel 12 erwähnten besonderen Abmachungen oder Verträge einer internationalen Kommission, in der auch Nichtuferstaaten vertreten sind, bestimmte Aufgaben übertragen sein oder werden sollten, so hat diese Kommission sich vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 10 ausschließlich von den Interessen der Schiffahrt leiten zu lassen und ist als eine der in Artikel 24 der Völkerbundsatzung vorgesehenen Organisationen zu betrachten; infolgedessen wird sie gegebenenfalls alle zweckdienlichen Mitteilungen unmittelbar mit den Organen des Völkerbundes austauschen und diesem einen Jahresbericht zukommen lassen.
In der Schiffahrtsakte werden die Befugnisse der im vorherigen Absatz erwähnten Kommission für jeden schiffbaren Wasserweg festgelegt, und zwar mindestens folgende:
a) Die Kommission ist berechtigt, die Schiffahrtsverordnungen auszuarbeiten, deren Ausarbeitung sie selbst übernehmen zu sollen glaubt, und erhält Mitteilung von allen anderen Schiffahrtsverordnungen.
b) Sie macht die Uferstaaten auf alle Arbeiten aufmerksam, die für die Erhaltung der Werke und die Aufrechterhaltung der Schiffbarkeit zweckdienlich sind.
c) Sie erhält von allen Uferstaaten amtliche Mitteilungen von allen Entwürfen zur Verbesserung des schiffbaren Wasserweges.
d) Sie ist berechtigt, falls die Schiffahrtsakte keine besonderen Vorschriften über die Erhebung von Abgaben enthält, die Erhebung solcher Abgaben unter Anwendung der Bestimmungen des Artikels 7 des Statuts zu genehmigen.
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