Ausnahmsweise und für eine möglichst beschränkte Zeit können die Vorschriften der vorstehenden Artikel durch besondere oder allgemeine Maßnahmen abgeändert werden, die ein Vertragsstaat beim Eintreten schwerwiegender, die Sicherheit des Staates oder die Lebensinteressen des Landes berührender Ereignisse zu treffen genötigt ist. Es besteht Einverständnis darüber, daß dabei der Grundsatz der Freiheit der Schiffahrt und insbesondere die Verbindung der Uferstaaten mit dem Meer in möglichst vollem Umfang aufrechterhalten bleiben muß.
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