Jeder der Vertragsstaaten verpflichtet sich, weder im Wege der Vereinbarung noch auf irgendeine andere Weise einem Nichtvertragsstaat in bezug auf die Schiffahrt auf einem schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung eine Behandlung zuzugestehen, die im Verhältnis der Vertragsstaaten zueinander den Bestimmungen des Statuts zuwiderlaufen würde.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise