Durch die Tatsache des Inkrafttretens des Statuts werden die vor seinem Inkrafttreten zwischen den Vertragsstaaten über schiffbare Wasserwege geschlossenen und gültigen Verträge, Übereinkommen und Abmachungen für die Signatarstaaten, die solche Verträge, Übereinkommen und Abmachungen getroffen haben, nicht aufgehoben.
Indessen verpflichten sich die Vertragsstaaten, diejenigen Bestimmungen der genannten Verträge, Übereinkommen und Abmachungen, die mit den Bestimmungen des Statuts in Widerspruch stehen sollten, untereinander nicht anzuwenden.
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