In Abänderung der beiden vorhergehenden Artikel gilt, soweit nicht Verträge oder Verpflichtungen entgegenstehen, folgendes:
1. Jeder Uferstaat hat das Recht, seiner eigenen Flagge die Beförderung von Reisenden und Gütern vorzubehalten, die in einem unter seiner Staatshoheit oder Herrschaft befindlichen Hafen eingeschifft und geladen und in einem anderen gleichfalls unter seiner Staatshoheit und Herrschaft befindlichen Hafen ausgeschifft und ausgeladen werden. Ein Staat, der diese Beförderung seiner eigenen Flagge nicht vorbehält, kann nichtsdestoweniger einem Mituferstaat, der sie sich vorbehält, die Vergünstigung der Gleichheit in bezug auf eine derartige Beförderung verweigern.
Auf den unter Artikel 2 fallenden schiffbaren Wasserwegen kann die Schiffahrtsakte den Uferstaaten nur das Recht belassen, die örtliche Beförderung von Reisenden und von einheimischen oder in den einheimischen Verkehr übergegangenen (nationalisierten) Gütern vorzubehalten; jedoch darf in allen Fällen, in denen eine größere Freiheit der Schiffahrt in einer früheren Schiffahrtsakte ausgesprochen worden ist, diese Freiheit nicht eingeschränkt werden.
2. Wenn ein Netz natürlicher schiffbarer Wasserwege von internationaler Bedeutung, das keinen der in Artikel 2 bezeichneten Wasserwege umfaßt, nur zwei Staaten trennt oder durchzieht, so sind diese beiden Staaten berechtigt, im gemeinsamen Einverständnis die Beförderung von Reisenden und Gütern, die in einem Hafen dieses Netzes eingeschifft und geladen und in einem anderen Hafen desselben Stromnetzes ausgeschifft und ausgeladen werden, ihren eigenen Flaggen vorzubehalten, es sei denn, daß der betreffende Transport zwischen zwei Häfen stattfindet, die nicht unter der Staatshoheit oder Herrschaft ein und desselben Staates stehen, sowie im Verlaufe einer Reise erfolgt, die sich ohne Umladung auf dem Gebiet des einen oder des anderen dieser beiden Staaten vollzieht und eine Fahrt über See oder auf einem nicht zu dem genannten Stromnetz gehörigen schiffbaren Wasserwegen von internationaler Bedeutung einschließt.
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