Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5 und 17 werden die Staatsangehörigen, Güter und Flaggen aller vertragschließenden Staaten in allen an einem schiffbaren Wasserweg von internationaler Bedeutung gelegenen Häfen bezüglich der Benutzung dieser Häfen, besonders in bezug auf Hafenabgaben und Gebühren, genau so behandelt, wie die Staatsangehörigen, Güter und Flaggen desjenigen Uferstaates, unter dessen Staatshoheit oder Herrschaft sich der betreffende Hafen befindet. Es besteht Einverständnis darüber, daß sich dieser Absatz auf diejenigen Güter bezieht, die ihrem Ursprung, ihrer Herkunft oder ihrer Bestimmung nach einem der Vertragsstaaten angehören.
Die Einrichtungen der an einem schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung gelegenen Häfen und die Verkehrserleichterungen, die in ihnen der Schiffahrt gewährt werden, dürfen der öffentlichen Benutzung nur insoweit entzogen werden, als es angemessen und mit der freien Ausübung der Schiffahrt unbedingt vereinbar ist.
Bei der Erhebung von Zöllen und ähnlichen Abgaben, von Orts- und Verbrauchsabgaben und den dazugehörigen Nebenkosten, die bei der Ein- oder Ausfuhr der Güter in den bezeichneten Häfen zu entrichten sind, wird keinerlei Unterschied auf Grund der Flagge der See- oder Binnenschiffe gemacht, mit denen die betreffende Beförderung erfolgt ist oder erfolgen soll, gleichviel, ob es sich um die Flagge des betreffenden Staates oder irgendeines anderen der Vertragsstaaten handelt.
Der Staat, unter dessen Staatshoheit oder Herrschaft ein Hafen steht, kann die Vergünstigung des vorhergehenden Absatzes jedem See- oder Binnenschiff entziehen, wenn es erwiesen ist, daß dessen Eigentümer systematisch die Angehörigen dieses Staates oder die von ihnen kontrollierten Gesellschaften benachteiligt.
Sofern nicht wirtschaftliche Notwendigkeiten ausnahmsweise eine Abweichung rechtfertigen, dürfen die Zollsätze nicht höher sein als diejenigen, welche an den anderen Zollgrenzen des betreffenden Staates von Gütern gleicher Art, Herkunft und Bestimmung erhoben werden. Alle Erleichterungen, die von den Vertragsstaaten bei der Ein- und Ausfuhr der Güter auf anderen Land- oder Wasserwegen oder über andere Häfen gewährt werden, müssen bei sonst gleichen Voraussetzungen auch der Ein- und Ausfuhr über die obenbezeichneten schiffbaren Wasserwege und Häfen zugestanden werden.
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