Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5 und 17 gewährt jeder Vertragsstaat den See- und Binnenschiffen, welche die Flagge irgendeines anderen Vertragsstaates führen, die freie Ausübung der Schiffahrt auf den seiner Staatshoheit oder Herrschaft unterliegenden Teilen der obenerwähnten schiffbaren Wasserwege.
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