Auf dem Lauf wie an der Mündung der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung dürfen Abgaben irgendwelcher Art nicht erhoben werden, mit Ausnahme von solchen, die Gebührencharakter tragen und ausschließlich dazu bestimmt sind, in angemessener Weise die zwecks Erhaltung der Schiffbarkeit und Verbesserung der betreffenden schiffbaren Wasserwege und ihrer Zugänge erforderlichen Ausgaben zu decken oder zu den Aufwendungen beizutragen, die im Interesse der Schiffahrt gemacht werden. Diese Abgaben sind nach Maßgabe der erwähnten Ausgaben und Aufwendungen zu berechnen; ihr Tarif wird in den Häfen angeschlagen. Sie werden in der Weise festgesetzt, daß, außer bei Verdacht eines Zollvergehens oder einer Übertretung, eine eingehende Prüfung der Ladung vermieden wird und daß der internationale Güterverkehr sowohl durch die Art und Weise ihrer Erhebung als durch die Höhe ihrer Tarifsätze so wenig als möglich erschwert wird.
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