Als schiffbare Wasserwege von internationaler Bedeutung gelten bei Anwendung dieses Statuts:
1. Alle vom und zum Meer natürlich schiffbaren Teile eines Wasserlaufs, der auf seiner vom und zum Meer natürlich schiffbaren Strecke verschiedene Staaten trennt oder durchfließt, sowie jeder Teil eines anderen vom und zum Meer natürlich schiffbaren Wasserlaufs, der einen natürlich schiffbaren und verschiedene Staaten trennenden oder durchfließenden Wasserlauf mit dem Meere verbindet.
Dabei besteht Einverständnis darüber, daß
a) eine Umladung aus einem See- oder Binnenschiff in ein anderes Fahrzeug durch die Worte „schiffbar vom und zum Meer“ nicht ausgeschlossen ist;
b) als natürlich schiffbar jeder natürliche Wasserlauf oder jeder Teil eines solchen anzusehen ist, der gegenwärtig einer ordentlichen Handelsschiffahrt dient oder durch seine natürlichen Eigenschaften hiezu geeignet ist; unter ordentlicher Handelsschiffahrt ist eine Schiffahrt zu verstehen, die nach Maßgabe der wirtschaftlichen Verhältnisse der Uferländer handelsmäßig und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausführbar ist;
c) die Nebenflüsse als gesonderte Wasserläufe anzusehen sind;
d) die Seitenkanäle, die angelegt sind, um die Mängel eines unter obige Begriffsbestimmung fallenden Wasserlaufes zu beheben, diesem gleichgestellt werden;
e) als Uferstaaten alle Staaten anzusehen sind, die von ein und demselben schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung, einschließlich seiner Nebenflüsse von internationaler Bedeutung, getrennt oder durchflossen werden.
2. Natürliche oder künstliche Wasserwege oder Teile von solchen, die ausdrücklich als unter die Ordnung des Allgemeinen Übereinkommens über die schiffbaren Wasserwege fallend bezeichnet werden, gleichviel ob in einseitigen Akten der Staaten, unter deren Staatshoheit oder Herrschaft sich die betreffenden Wasserwege oder Teile von ihnen befinden, oder in Vereinbarungen, denen insbesondere diese Staaten zugestimmt haben.
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