Art. 10 — Schiffahrt - Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung - Statut
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1. Jeder Uferstaat ist verpflichtet, einerseits sich jeder Maßnahme zu enthalten, welche die Schiffbarkeit beeinträchtigen oder die für die Schiffahrt bestehenden Erleichterungen schmälern kann, anderseits mit größtmöglicher Beschleunigung alles Erforderliche zu veranlassen, um eintretende Hindernisse und Gefahren für die Schiffahrt zu beseitigen.
2. Wenn die Schiffahrt eine regelmäßige Erhaltung erfordert, so ist jeder der Uferstaaten gegenüber den anderen verpflichtet, auf seinem Gebiet mit größtmöglicher Beschleunigung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die notwendigen Arbeiten auszuführen. Hiebei ist jeweils dem Stande der Schiffahrt sowie der wirtschaftlichen Lage der Gebiete Rechnung zu tragen, denen der schiffbare Wasserweg dient.
Mangels gegenteiliger Abmachungen hat jeder Uferstaat das Recht, von den anderen Uferstaaten eine angemessene Beteiligung an den Kosten dieser Erhaltung zu verlangen, falls er triftige Gründe beibringt.
3. Vorbehaltlich des berechtigten Einspruches von seiten eines der Uferstaaten einschließlich des territorial beteiligten Staates, gegründet entweder auf die Schiffbarkeitsverhältnisse in seinem Gebiet selbst oder auf andere Interessen, wie zum Beispiel auf die Aufrechterhaltung seiner normalen Wasserwirtschaft, die Bedürfnisse der Bewässerung, die Ausnutzung der Wasserkräfte oder die Notwendigkeit des Baues anderer vorteilhafterer Verkehrswege, darf es ein Uferstaat nicht ablehnen, auf Verlangen eines anderen Uferstaates die zur Verbesserung der Schiffbarkeit notwendigen Arbeiten auszuführen, wenn letzterer die Zahlung der Kosten und eines angemessenen Teils des Mehrbetrages der Erhaltungskosten anbietet. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß derartige Arbeiten nicht unternommen werden dürfen, solange der Staat, auf dessen Gebiet sie auszuführen sind, sich ihrer Ausführung unter Berufung auf seine Lebensinteressen widersetzt.
4. Mangels gegenteiliger Abmachungen kann der Staat, dem die Ausführung von Erhaltungsarbeiten obliegt, sich von dieser Verpflichtung befreien, wenn im Einverständnis mit allen Mituferstaaten einer oder mehrere von ihnen die Ausführung an seiner Stelle übernehmen; von den Verbesserungsarbeiten kann der zu ihrer Ausführung verpflichtete Staat sich dadurch befreien, daß er den Staat, der sie beantragt, ermächtigt, sie an seiner Stelle auszuführen; die Ausführung von Arbeiten durch andere als den territorial beteiligten Staat oder die Heranziehung dieser Staaten zu den Kosten solcher Arbeiten sind zu bewirken, ohne daß die Kontroll- oder Verwaltungsrechte des territorial beteiligten Staates über diese Arbeiten und seine sich aus der Staatshoheit oder Herrschaft über den schiffbaren Wasserweg ergebenden Rechte beeinträchtigt werden dürfen.
5. Auf die in Artikel 2 bezeichneten schiffbaren Wasserwege sind die Bestimmungen dieses Artikels unter Vorbehalt der in Verträgen, Übereinkommen oder Schiffahrtsakten enthaltenen Bestimmungen anwendbar, welche die Befugnisse und Verantwortlichkeit der internationalen Kommissionen bezüglich der Arbeiten festlegen.
Unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen dieser bereits bestehenden oder noch zu schließenden Verträge, Übereinkommen oder Schiffahrtsakten gilt folgendes:
a) Die Entscheidungen über die Arbeiten stehen der Kommission zu;
b) die Schlichtung aller Streitfälle, die aus Anlaß solcher Entscheidungen sich ergeben sollten, kann im Rahmen der Vorschriften des nachstehenden Artikels 22 in allen Fällen verlangt werden, wenn der Antrag auf Unzuständigkeit oder auf Verletzung der internationalen Übereinkommen über die schiffbaren Wasserwege gestützt wird. Wegen aller anderen Gründe kann Antrag auf Schlichtung des Streitfalles nach den genannten Vorschriften nur von dem territorial beteiligten Staate gestellt werden.
Die Entscheidungen der Kommission müssen mit den Bestimmungen dieses Artikels in Einklang stehen.
6. Ungeachtet der Bestimmungen der Ziffer 1 dieses Artikels kann ein Uferstaat, mangels gegenteiliger Abmachung, im Einverständnis mit allen anderen Uferstaaten oder, im Fall der in Artikel 2 bezeichneten schiffbaren Wasserwege, im Einverständnis mit allen in der internationalen Kommission vertretenen Staaten einen schiffbaren Wasserweg ganz oder teilweise seiner Bestimmung entziehen.
Ausnahmsweise kann ein Uferstaat einen nicht unter Artikel 2 fallenden schiffbaren Wasserweg von internationaler Bedeutung seiner Bestimmung entziehen, wenn dort die Schiffahrt sehr wenig entwickelt ist und, wenn der betreffende Staat ein das Schiffahrtsinteresse offensichtlich überwiegendes anderes wirtschaftliches Interesse nachweist. Dies kann in einem solchen Falle jedoch erst nach Ablauf eines Jahres nach Ankündigung und nur unter der Voraussetzung erfolgen, daß kein anderer Uferstaat entsprechend den Bestimmungen des Artikels 22 Einspruch erhebt. Gegebenenfalls werden in der Entscheidung die Bedingungen festgelegt, unter denen der Wasserweg seiner Bestimmung entzogen werden kann.
7. Falls ein schiffbarer Wasserweg von internationaler Bedeutung durch mehrere im Gebiet ein und desselben Staates liegende Arme Zugang zum Meere gewährt, gelten die Vorschriften der Ziffern 1, 2 und 3 dieses Artikels nur für die Hauptarme, die als notwendig betrachtet werden, um einen vollständigen Zugang zum Meere zu gewähren.
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