Jeder Vertragsstaat behält auf den in Artikel 1 bezeichneten schiffbaren Wasserwegen oder Teilen von solchen, die sich unter seiner Staatshoheit oder Herrschaft befinden, das ihm gegenwärtig zustehende Recht, Vorschriften zu erlassen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen auf dem Gebiete der allgemeinen Landespolizei und zur Ausführung der Gesetze und Verordnungen über Zollwesen, öffentliche Gesundheitspflege, Schutzmaßnahmen gegen Krankheiten von Tieren und Pflanzen, Ein- und Auswanderung sowie Ein- und Ausfuhr verbotener Waren. Es besteht Einverständnis, daß diese Vorschriften und Maßnahmen nicht über das Notwendige hinausgehen dürfen, daß sie auf die Staatsangehörigen, Güter und Flaggen irgendeines der Vertragsstaaten einschließlich des sie erlassenden Staates nach dem Grundsatz vollkommener Gleichheit anzuwenden sind und endlich ohne triftigen Grund die freie Ausübung der Schiffahrt nicht beeinträchtigen dürfen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise