Die Zollförmlichkeiten bei dem Durchgangsverkehr von See- und Binnenschiffen, Reisenden und Gütern auf schiffbaren Wasserwegen von internationaler Bedeutung richten sich nach den Vorschriften des Statuts von Barcelona über die Freiheit des Durchgangsverkehrs. Wenn der Durchgangsverkehr ohne Umladung stattfindet, gelten nachstehende Zusatzbestimmungen:
a) Gehören beide Ufer eines schiffbaren Wasserweges von internationaler Bedeutung ein und demselben Staate an, so haben sich die Zollförmlichkeiten, die den Durchgangsgütern auferlegt werden, nach erfolgter Zolldeklaration und summarischer Untersuchung der Ladung darauf zu beschränken, daß die Güter mit Zollplomben oder Vorhängeschlössern versehen oder unter die Aufsicht von Zollbeamten gestellt werden.
b) Bildet ein schiffbarer Wasserweg von internationaler Bedeutung die Grenze zwischen zwei Staaten, so dürfen See- und Binnenschiffe, Reisende und Durchgangsgüter während der Beförderung keiner Zollförmlichkeit unterworfen werden, es sie denn, daß aus triftigen Gründen praktischer Natur und ohne Erschwerung der Schiffahrt die Erledigung der Zollförmlichkeiten an einem Punkte der Grenzstrecke vor sich gehen sollte.
Der Durchgangsverkehr von See- oder Binnenschiffen und Reisenden sowie der Durchgangsverkehr von Gütern, der ohne Umladung auf schiffbaren Wasserwegen von internationaler Bedeutung sich vollzieht, darf keinerlei Gebühren unterliegen, mögen sie durch das Statut von Barcelona über die Freiheit des Durchgangsverkehrs untersagt, oder nach Artikel 3 dieses Statuts gestattet sein; jedoch können die See- und Binnenschiffe im Durchgangsverkehr angehalten werden, für die Unterbringung und Verpflegung der für die Aufsicht unentbehrlichen Zollbeamten aufzukommen.
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