Unbeschadet der Vorschriften des Artikels 10, Ziffer 5, sind alle Streitfälle, die zwischen den Staaten wegen Auslegung oder Anwendung des Statuts entstehen sollten und nicht durch eine unmittelbare Verständigung beigelegt werden, dem Ständigen Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten, es sei denn, daß sie nicht auf Grund eines besonderen Übereinkommens oder einer allgemeinen Schiedsgerichtsklausel durch Schiedsspruch oder auf andere Weise geschlichtet werden.
Die Anrufung des Ständigen Internationalen Gerichtshofes erfolgt gemäß Artikel 40 seines Statuts.
Um jedoch diese Streitfälle möglichst auf gütlichem Wege beizulegen, verpflichten sich die Vertragsstaaten, vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens und vorbehaltlich der Rechte und Befugnisse des Völkerbundrats und der Völkerbundversammlung diese Streitfälle zur Begutachtung der Stelle vorzulegen, die von dem Völkerbund als beratendes fachmännisches Organ der Mitglieder in Fragen der Verkehrswege und des Durchgangsverkehrs eingesetzt werden sollte. In dringenden Fällen kann ein vorläufiger Bescheid die Anwendung einstweiliger Maßnahmen empfehlen, die insbesondere dazu dienen, für die freie Schiffahrt wieder diejenigen Erleichterungen zu gewähren, die vor der Handlung oder vor dem Vorfall, die den Streitfall herbeiführten, bestanden haben.
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