Soweit nicht in Abmachungen oder besonderen Verträgen, namentlich in den gegenwärtigen bezüglich des Zollwesens, der Polizei und sanitären Schutzmaßnahmen geltenden Übereinkommen abweichende Bestimmungen bestehen, wird die Verwaltung der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung von jedem der Uferstaaten ausgeübt, unter dessen Staatshoheit oder Herrschaft der betreffende schiffbare Wasserweg steht. Insbesondere ist jeder der genannten Uferstaaten berechtigt und verpflichtet, die für die Schiffahrt auf dem schiffbaren Wasserwege erforderlichen Vorschriften zu erlassen und ihre Anwendung zu überwachen; diese Vorschriften müssen derart abgefaßt und angewandt werden, daß die freie Ausübung der Schiffahrt nach den Richtlinien des Statuts erleichtert wird.
Die Vorschriften über das Verfahren insbesondere bei Feststellung, Verfolgung und Bestrafung von Schiffahrtsvergehen sollen eine möglichst beschleunigte Erledigung anstreben.
Die Vertragsstaaten erachten es als im hohen Grade erwünscht, daß die Uferstaaten sich bezüglich der Verwaltung des schiffbaren Wasserweges verständigen, insbesondere über die Annahme von Vorschriften für die Schiffahrt, die für den ganzen Lauf des schiffbaren Wasserweges so einheitlich sein sollen, als die Verschiedenheit der örtlichen Verhältnisse es zuläßt.
Monopole für den öffentlichen Schlepp- oder Zugverkehr anderer Art können zur Erleichterung des Schiffahrtsbetriebes im Einverständnis mit allen übrigen Uferstaaten oder, im Fall des Artikels 2, mit allen in der internationalen Kommission vertretenen Staaten eingerichtet werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise