BundesrechtInternationale VerträgeSchiffahrt - Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung - StatutArt. 16

Art. 16

In Kraft seit 13. Februar 1924
Up-to-date

Das Statut legt keinem der Vertragsstaaten Verpflichtungen auf, die seinen Rechten und Pflichten als Mitglied des Völkerbundes zuwiderlaufen könnten.

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