Wenn einer oder mehrere Uferstaaten eines schiffbaren Wasserweges von internationaler Bedeutung nicht zu den Vertragsteilen des Statuts gehören, dürfen die finanziellen Verpflichtungen, die von jedem der Vertragsstaaten auf Grund von Artikel 10 übernommen werden, nicht höher sein, als wenn alle Uferstaaten Vertragsteile wären.
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