Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983
Zielsetzung
Art. 2Begriffsbestimmungen
Art. 3Errichtung, Sitz und Aufbau der Internationalen Organisation fürtropische Hölzer
Art. 4Mitgliedschaft in der Organisation
Art. 5Mitgliedschaft zwischenstaatlicher Organisationen
Art. 6Zusammensetzung des Internationalen Rates für tropische Hölzer
Art. 7Befugnisse und Aufgaben des Rates
Art. 8Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Rates
Art. 9Tagungen des Rates
Art. 10Verteilung der Stimmen
Art. 11Abstimmungsverfahren des Rates
Art. 12Beschlüsse und Empfehlungen des Rates
Art. 13Beschlußfähigkeit des Rates
Art. 14Zusammenarbeit und Koordination mit anderen Organisationen
Art. 15Zulassung von Beobachtern
Art. 16Exekutivdirektor und Personal
Art. 17Privilegien und Immunitäten
Art. 18Finanzkonten
Art. 19Verwaltungskonto
Art. 20Sonderkonto
Art. 21Formen der Zahlung
Art. 22Rechnungsprüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung
Art. 23Projekte
Art. 24Errichtung von Ausschüssen
Art. 25Aufgaben der Ausschüsse
Art. 26Beziehungen zum Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe
Art. 27Statistiken, Untersuchungen und Information
Art. 28Jahresbericht und jährliche Prüfung der Lage
Art. 29Beschwerden und Streitigkeiten
Vorwort
KAPITEL I – ZIELSETZUNG
Artikel 1
Art. 1 Zielsetzung
Im Hinblick auf die Erreichung der einschlägigen Ziele, welche die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung in ihren Resolutionen 93 (IV) und 124 (V) über das Integrierte Rohstoffprogramm angenommen hat, und zum Nutzen sowohl der Erzeugerals auch der Verbraucher-Mitglieder sowie unter Berücksichtigung des Verfügungsrechtes der Erzeuger-Mitglieder über ihre Naturschätze, bestehen die Ziele des Internationalen Übereinkommens über tropische Hölzer 1983 (im folgenden als „dieses Übereinkommen“ bezeichnet) darin,
a) für die Zusammenarbeit und Konsultation zwischen Erzeuger- und Verbraucher-Mitgliedern einen geeigneten Rahmen zu schaffen, der alle maßgebenden Aspekte der Tropenholzwirtschaft berücksichtigt;
b) die Ausweitung und Diversifikation des internationalen Handels mit tropischen Hölzern zu fördern und die strukturellen Gegebenheiten des Marktes für tropische Hölzer zu verbessern, wobei zum einen die langfristige Zunahme des Verbrauches und eine ungestörte Versorgung des Marktes, zum andern lohnende Erzeuger- und angemessene Verbraucherpreise und eine Verbesserung des Zuganges zum Markt berücksichtigt werden;
c) die Forschung und Entwicklung zum Zwecke der Verbesserung der Forstwirtschaft und der Holznutzung zu fördern und zu unterstützen;
d) zwecks größerer Transparenz des internationalen Handels mit tropischen Hölzern die Marktinformation zu verbessern;
e) eine intensivere und weitergehende Verarbeitung von tropischen Hölzern in den Ländern der Erzeuger-Mitglieder zu ermutigen, um ihre Industrialisierung zu fördern und dadurch ihre Ausfuhrerlöse zu steigern;
f) die Mitglieder zur Förderung und Entwicklung der Forstwirtschaft und der Aufforstung mit tropischem Nutzholz zu ermutigen;
g) die Vermarktung und die Belieferung mit tropischen Hölzern aus den Erzeuger-Mitgliedern zu verbessern;
h) die Erarbeitung von nationalen Politiken zu fördern, die zum Ziel haben, die Nutzung und Erhaltung der Tropenwälder und ihrer genetischen Ressourcen nachhaltig sicherzustellen und das ökologische Gleichgewicht der betroffenen Regionen zu wahren.
KAPITEL II – BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 2
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeuten:
(1) „Tropische Hölzer“ tropische, nicht zu den Nadelhölzern gehörende Holzarten für den industriellen Gebrauch, die in den Ländern zwischen dem Wendekreis des Krebses und dem Wendekreis des Steinbocks wachsen oder erzeugt werden; dieser Begriff umfaßt Rundholz, Schnittholz, Furnierholz und Sperrholz. Sperrholz, das teilweise aus tropischem Nadelholz besteht, fällt ebenfalls unter diese Begriffsbestimmung;
(2) „weitergehende Verarbeitung“ die Verarbeitung von Rundholz zu Rohwaren und zu Halb- und Fertigerzeugnissen, die ganz oder größtenteils aus tropischen Hölzern bestehen;
(3) „Mitglied“ eine Regierung oder eine im Artikel 5 vorgesehene zwischenstaatliche Organisation, die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen – sei es nun vorläufig oder endgültig in Kraft – gebunden zu sein;
(4) „Erzeuger-Mitglied“ ein Land mit Vorkommen an tropischen Hölzern beziehungsweise Nettoausfuhren von tropischen Hölzern, das in der Anlage A angeführt und Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, oder jedes andere in der Anlage A nicht angeführte Land mit Vorkommen an tropischen Hölzern beziehungsweise Nettoausfuhren von tropischen Hölzern, das Vertragspartei dieses Übereinkommens wird und vom Rat mit seinem Einverständnis zum Erzeuger-Mitglied erklärt wird;
(5) „Verbraucher-Mitglied“ ein in der Anlage B angeführtes Land, das Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, oder jedes andere in der Anlage B nicht angeführte Land, das Vertragspartei dieses Übereinkommens wird und vom Rat mit seinem Einverständnis zum Verbraucher-Mitglied erklärt wird;
(6) „Organisation“ die gemäß Artikel 3 errichtete Internationale Organisation für tropische Hölzer;
(7) „Rat“ den gemäß Artikel 6 errichteten Internationalen Rat für tropische Hölzer;
(8) „außerordentliche Abstimmung“ eine Abstimmung, die – bei getrennter Zählung – mindestens zwei Drittel der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Erzeuger-Mitglieder und mindestens 60 vH der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Verbraucher-Mitglieder erfordert, vorausgesetzt, daß diese Stimmen von mindestens der Hälfte der anwesenden und abstimmenden Erzeuger-Mitglieder und mindestens der Hälfte der anwesenden und abstimmenden Verbraucher-Mitglieder abgegeben werden;
(9) „Abstimmung mit einfacher beiderseitiger Mehrheit“ eine Abstimmung, die – bei getrennter Zählung – mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Erzeuger-Mitglieder und mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Verbraucher-Mitglieder erfordert;
(10) „Rechnungsjahr“ den Zeitabschnitt vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember;
(11) „frei verwendbare Währungen“ die Deutsche Mark, den Französischen Franc, den Japanischen Yen, das Pfund Sterling, den US-Dollar und jede andere Währung, die nach periodischer Feststellung einer zuständigen internationalen Währungsorganisation im internationalen Handel als Zahlungsmittel gebräuchlich ist und auf den wichtigsten Devisenmärkten allgemein gehandelt wird.
KAPITEL III – ORGANISATION UND VERWALTUNG
Artikel 3
Art. 3 Errichtung, Sitz und Aufbau der Internationalen Organisation für tropische Hölzer
1. Hiermit wird eine Internationale Organisation für tropische Hölzer zur Verwaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens und zur Überwachung seiner Anwendung errichtet.
2. Die Organisation übt ihre Tätigkeit durch den gemäß Artikel 6 errichteten Internationalen Rat für tropische Hölzer, die gemäß Artikel 24 gebildeten Ausschüsse und Unterausschüsse sowie durch den Exekutivdirektor und das Personal aus.
3. Der Rat entscheidet bei seiner ersten Tagung über den Sitz der Organisation.
4. Der Sitz der Organisation befindet sich stets im Hoheitsgebiet eines Mitgliedes.
Artikel 4
Art. 4 Mitgliedschaft in der Organisation
Es gibt zwei Kategorien von Mitgliedern der Organisation, nämlich:
a) Erzeuger-Mitglieder und
b) Verbraucher-Mitglieder.
Artikel 5
Art. 5 Mitgliedschaft zwischenstaatlicher Organisationen
1. Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf „Regierungen“ gilt auch für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und jede andere zwischenstaatliche Organisation, die in bezug auf die Verhandlung, den Abschluß und die Anwendung internationaler Vereinbarungen, insbesondere von Rohstoffübereinkommen, Verantwortung hat. Dementsprechend gilt jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt hinsichtlich solcher zwischenstaatlicher Organisationen auch als Bezugnahme auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt durch solche zwischenstaatliche Organisationen.
2. Bei einer Abstimmung über die in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten geben diese zwischenstaatlichen Organisationen so viele Stimmen ab, wie ihren Mitgliedstaaten nach Artikel 10 insgesamt zuerkannt werden. In solchen Fällen sind die Mitgliedstaaten solcher zwischenstaatlicher Organisationen nicht zur Ausübung ihres Einzelstimmrechtes berechtigt.
KAPITEL IV – INTERNATIONALER RAT FÜR TROPISCHE HÖLZER
Artikel 6
Art. 6 Zusammensetzung des Internationalen Rates für tropische Hölzer
1. Der Internationale Rat für tropische Hölzer, der sich aus allen Mitgliedern der Organisation zusammensetzt, ist das oberste Organ der Organisation.
2. Jedes Mitglied ist im Rat durch einen Delegierten vertreten und kann Stellvertreter und Berater zur Teilnahme an den Tagungen des Rates ernennen.
3. Ein Stellvertreter ist ermächtigt, bei Abwesenheit des Delegierten oder unter besonderen Umständen in dessen Namen zu handeln und abzustimmen.
Artikel 7
Art. 7 Befugnisse und Aufgaben des Rates
1. Der Rat übt alle Befugnisse aus und übernimmt oder veranlaßt die Wahrnehmung aller Aufgaben, die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens erforderlich sind.
2. Der Rat legt durch außerordentliche Abstimmung die zur Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen Vorschriften und Regeln einschließlich seiner Geschäftsordnung sowie der Finanz- und Personalvorschriften der Organisation fest. Die Finanzvorschriften gelten unter anderem für die Einnahmen und Ausgaben von Mitteln des Verwaltungs- und des Sonderkontos. Der Rat kann in seiner Geschäftsordnung ein Verfahren vorsehen, wonach er bestimmte Fragen ohne Sitzung entscheiden kann.
3. Der Rat führt jene Aufzeichnungen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen erforderlich sind.
Artikel 8
Art. 8 Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Rates
1. Der Rat wählt für jedes Kalenderjahr einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht von der Organisation besoldet werden.
2. Der Vorsitzende wird aus der Mitte der Vertreter der Erzeuger-Mitglieder und der stellvertretende Vorsitzende aus der Mitte der Verbraucher-Mitglieder gewählt oder umgekehrt. Diese Ämter wechseln jedes Jahr zwischen beiden Mitgliederkategorien, wobei dies aber nicht ausschließt, daß einer oder beide unter besonderen Umständen durch außerordentliche Abstimmung des Rates wiedergewählt werden.
3. Ist der Vorsitzende vorübergehend abwesend, so wird er durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden oder bei Abwesenheit eines oder beider für die restliche Amtszeit kann der Rat, je nach den Umständen, aus der Mitte der Vertreter der Erzeuger-Mitglieder beziehungsweise der Verbraucher-Mitglieder für begrenzte Zeit oder für den Rest der Amtszeit des Vorgängers oder der Vorgänger neue Träger dieser Ämter wählen.
Artikel 9
Art. 9 Tagungen des Rates
1. Der Rat hält grundsätzlich mindestens eine ordentliche Tagung im Jahr ab.
2. Der Rat tritt zu außerordentlichen Tagungen zusammen, wenn er dies beschließt oder wenn es
a) vom Exekutivdirektor mit Zustimmung des Vorsitzenden des Rates; oder
b) von der Mehrheit der Erzeuger-Mitglieder oder der Mehrheit der Verbraucher-Mitglieder; oder
c) von Mitgliedern, die mindestens 500 Stimmen innehaben, beantragt wird.
3. Die Tagungen des Rates finden am Sitz der Organisation statt, sofern nicht der Rat durch außerordentliche Abstimmung etwas anderes beschließt. Tagt der Rat auf Einladung eines Mitgliedes an einem andern Ort als dem Sitz der Organisation, so trägt dieses Mitglied die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten.
4. Die Ankündigung einer Tagung und deren Tagesordnung werden den Mitgliedern vom Exekutivdirektor mindestens sechs Wochen im voraus übermittelt, außer in dringenden Fällen, in denen die Ankündigung mindestens sieben Tage im voraus erfolgen muß.
Artikel 10
Art. 10 Verteilung der Stimmen
1. Die Erzeuger- und die Verbraucher-Mitglieder verfügen über insgesamt je 1 000 Stimmen.
2. Die Stimmen der Erzeuger-Mitglieder verteilen sich wie folgt:
a) 400 Stimmen werden gleichmäßig auf die Erzeugerregionen Afrika, Asien-Pazifik und Lateinamerika verteilt. Die den einzelnen Regionen zuerkannten Stimmen werden sodann gleichmäßig auf die Erzeuger-Mitglieder der betreffenden Region verteilt;
b) 300 Stimmen werden auf die Erzeuger-Mitglieder im Verhältnis ihrer Anteile am gesamten Vorkommen an tropischen Hölzern aller Erzeuger-Mitglieder verteilt;
c) 300 Stimmen werden auf die Erzeuger-Mitglieder im Verhältnis zum Durchschnittswert ihrer Tropenholz-Nettoausfuhren während der letzten Dreijahresperiode, für die endgültige Zahlen vorliegen, verteilt.
3. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels werden die gesamten, den Erzeuger-Mitgliedern der Region Afrika gemäß Absatz 2 zuerkannten Stimmen gleichmäßig auf die Erzeuger-Mitglieder dieser Region verteilt. Allfällige restliche Stimmen werden den Erzeuger-Mitgliedern der Region Afrika wie folgt zuerkannt: die erste Stimme dem Erzeuger-Mitglied mit dem nach Absatz 2 größten Stimmenanteil, die zweite Stimme dem Erzeuger-Mitglied mit dem zweitgrößten Stimmenanteil usw., bis alle restlichen Stimmen verteilt sind.
4. Bei der Berechnung der Stimmenanteile gemäß Absatz 2 lit. b dieses Artikels bedeutet „Vorkommen an tropischen Hölzern“ dicht belaubte Nutzwaldflächen gemäß der Definition der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO).
5. Die Stimmen der Verbraucher-Mitglieder verteilen sich wie folgt: Jedes Verbraucher-Mitglied verfügt über zehn Grundstimmen; die restlichen Stimmen werden den Verbraucher-Mitgliedern im Verhältnis ihrer durchschnittlichen Nettoeinfuhrmengen an tropischen Hölzern während der Dreijahresperiode, die vier Kalenderjahre vor der Verteilung der Stimmen beginnt, zuerkannt.
6. Der Rat verteilt die Stimmen für jedes Rechnungsjahr zu Beginn der ersten Tagung des betreffenden Jahres gemäß den Regeln dieses Artikels. Vorbehaltlich des Absatzes 7 bleibt die Verteilung für den Rest dieses Jahres wirksam.
7. Sobald sich die Mitgliedschaft in der Organisation ändert oder sobald einem Mitglied das Stimmrecht nach einer Bestimmung dieses Übereinkommens zeitweilig entzogen oder zurückgegeben wird, verteilt der Rat die Stimmen innerhalb der Kategorie oder Kategorien der betroffenen Mitglieder gemäß diesem Artikel neu. Der Rat bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Neuverteilung der Stimmen wirksam wird.
8. Teilstimmen sind nicht zulässig.
Artikel 11
Art. 11 Abstimmungsverfahren des Rates
1. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Anzahl der ihm zustehenden Stimmen abzugeben; kein Mitglied kann jedoch seine Stimmen teilen. Ein Mitglied ist aber nicht verpflichtet, mit den Stimmen, zu deren Abgabe es gemäß Absatz 2 dieses Artikels ermächtigt ist, gleich zu stimmen wie mit seinen eigenen Stimmen.
2. Durch eine schriftliche Notifikation an den Vorsitzenden des Rates kann jedes Erzeuger-Mitglied auf seine Verantwortung hin ein anderes Erzeuger-Mitglied und jedes Verbraucher-Mitglied auf seine Verantwortung hin ein anderes Verbraucher-Mitglied ermächtigen, bei einer Sitzung des Rates seine Interessen zu vertreten und sein Stimmrecht auszuüben.
3. Enthält sich ein Mitglied der Stimme, so gelten seine Stimmen als nicht abgegeben.
Artikel 12
Art. 12 Beschlüsse und Empfehlungen des Rates
1. Der Rat bemüht sich, alle Beschlüsse und Empfehlungen mit Konsens zu fassen bzw. abzugeben. Kommt ein Konsens nicht zustande, so werden, sofern dieses Übereinkommen keine außerordentliche Abstimmung vorsieht, alle Beschlüsse und Empfehlungen des Rates mit beiderseitiger einfacher Mehrheit gefaßt bzw. abgegeben.
2. Wenn ein Mitglied von der Bestimmung des Artikels 11 Absatz 2 Gebrauch macht und seine Stimmen bei einer Sitzung des Rates abgegeben werden, so gilt es für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels als anwesend und abstimmend.
Artikel 13
Art. 13 Beschlußfähigkeit des Rates
1. Der Rat ist bei jeder Sitzung beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Erzeuger-Mitglieder und die Mehrheit der Verbraucher-Mitglieder anwesend ist und diese Mitglieder mindestens zwei Drittel aller Stimmen in ihrer Kategorie innehaben.
2. Ist der Rat an dem für die Sitzung festgesetzten Tag und am folgenden Tag nicht gemäß Absatz 1 dieses Artikels beschlußfähig, so ist er an den folgenden Tagen der Tagung beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Erzeuger-Mitglieder und die Mehrheit der Verbraucher-Mitglieder anwesend ist und diese Mitglieder die Mehrheit aller Stimmen in ihrer Kategorie innehaben.
3. Eine Vertretung gemäß Artikel 11 Absatz 2 gilt als Anwesenheit.
Artikel 14
Art. 14 Zusammenarbeit und Koordination mit anderen Organisationen
1. Der Rat trifft alle geeigneten Vereinbarungen zur Konsultation oder Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Organen, wie der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD), der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (UNIDO), dem Umweltschutzprogramm der Vereinten Nationen (UNEP), dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP), dem gemeinsamen Internationalen Handelszentrum von UNCTAD/GATT (ITC), der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) sowie mit anderen geeigneten Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und geeigneten zwischenstaatlichen, staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen.
2. Die Organisation nimmt soweit als möglich die Einrichtungen, Dienste und Sachkenntnisse von zwischenstaatlichen, staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen in Anspruch, um bei der Erfüllung der Zielsetzungen dieses Übereinkommens Überschneidungen zu vermeiden und die gegenseitige Ergänzung und die Wirksamkeit ihrer Tätigkeit zu verstärken.
Artikel 15
Art. 15 Zulassung von Beobachtern
Der Rat kann jede Nichtmitglied-Regierung oder jede der in den Artikeln 14, 20 und 27 bezeichneten, mit Fragen, die tropische Hölzer betreffen, befaßten Organisationen einladen, den Sitzungen des Rates als Beobachter beizuwohnen.
Artikel 16
Art. 16 Exekutivdirektor und Personal
1. Der Rat ernennt durch außerordentliche Abstimmung den Exekutivdirektor.
2. Die Anstellungsbedingungen des Exekutivdirektors werden vom Rat bestimmt.
3. Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbeamte der Organisation; er ist dem Rat für die Anwendung und Durchführung dieses Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Rates verantwortlich.
4. Der Exekutivdirektor ernennt das Personal nach den vom Rat erlassenen Vorschriften. Bei seiner ersten Tagung bestimmt der Rat durch außerordentliche Abstimmung die Zahl der leitenden Beamten und des Fachpersonals, das der Exekutivdirektor ernennen kann. Veränderungen in der Zahl der leitenden Beamten und des Fachpersonals werden vom Rat durch außerordentliche Abstimmung beschlossen. Das Personal ist dem Exekutivdirektor verantwortlich.
5. Weder der Exekutivdirektor noch das übrige Personal dürfen ein finanzielles Interesse an der Tropenholzindustrie oder am Handel mit tropischen Hölzern oder damit zusammenhängenden kommerziellen Tätigkeiten haben.
6. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen der Exekutivdirektor und das übrige Personal von keinem Mitglied und von keiner Stelle außerhalb der Organisation Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die mit ihrer Stellung als internationale Bedienstete, die letztlich dem Rat verantwortlich sind, nicht vereinbar ist. Jedes Mitglied der Organisation achtet den ausschließlich internationalen Charakter der Obliegenheiten des Exekutivdirektors und des übrigen Personals und versucht nicht, sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
KAPITEL V – PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN
Artikel 17
Art. 17 Privilegien und Immunitäten
1. Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie ist insbesondere befähigt, Verträge abzuschließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie vor Gericht als Partei aufzutreten.
2. Die Organisation ist bestrebt, so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens mit der Regierung des Landes, in dem sich der Sitz der Organisation befinden wird (im folgenden als „Gastregierung“ bezeichnet), ein Abkommen (im folgenden als „Amtssitzabkommen“ bezeichnet) abzuschließen, das die Rechtsstellung, die Privilegien und Immunitäten der Organisation, ihres Exekutivdirektors, des Personals und der Experten sowie der Delegierten der Mitglieder, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind, zum Gegenstand hat.
3. Bis zum Abschluß des Amtssitzabkommens gemäß Absatz 2 dieses Artikels ersucht die Organisation die Gastregierung, für die von der Organisation an ihre Bediensteten gezahlten Vergütungen sowie für die Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte der Organisation im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften Steuerbefreiung zu gewähren.
4. Die Organisation kann ferner mit einem oder mehreren Ländern vom Rat zu genehmigende Übereinkünfte über die Befugnisse, Privilegien und Immunitäten schließen, die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind.
5. Wenn der Sitz der Organisation in ein anderes Land verlegt wird, so schließt das betreffende Mitglied so bald wie möglich mit der Organisation ein vom Rat zu genehmigendes Amtssitzabkommen ab.
6. Das Amtssitzabkommen ist von diesem Übereinkommen unabhängig. Es tritt jedoch außer Kraft:
a) wenn dies zwischen der Gastregierung und der Organisation vereinbart wird;
b) wenn der Sitz der Organisation aus dem Hoheitsgebiet der Gastregierung verlegt wird; oder
c) wenn die Organisation zu bestehen aufhört.
KAPITEL VI – FINANZFRAGEN
Artikel 18
Art. 18 Finanzkonten
1. Es werden zwei Konten eingerichtet:
a) das Verwaltungskonto; und
b) das Sonderkonto.
2. Der Exekutivdirektor ist für die Verwaltung dieser Konten verantwortlich; der Rat trifft in seiner Geschäftsordnung die dafür erforderlichen Vorkehrungen.
Artikel 19
Art. 19 Verwaltungskonto
1. Die Ausgaben für die Anwendung dieses Übereinkommens erfolgen zu Lasten des Verwaltungskontos und werden durch Jahresbeiträge gedeckt, die von den Mitgliedern nach ihren verfassungsrechtlichen und institutionellen Verfahren entrichtet und gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 dieses Artikels festgesetzt werden.
2. Die Auslagen der Delegationen beim Rat, bei den Ausschüssen und bei den anderen im Artikel 24 erwähnten Unterausschüssen gehen zu Lasten der betreffenden Mitglieder. Verlangt ein Mitglied besondere Leistungen von der Organisation, so veranlaßt der Rat das betreffende Mitglied, die Kosten dieser Leistungen zu bezahlen.
3. Noch vor dem Ablauf jedes Rechnungsjahres genehmigt der Rat den Verwaltungshaushaltsplan der Organisation für das folgende Rechnungsjahr und setzt den Beitrag jedes Mitgliedes hiezu fest.
4. Der Beitrag jedes Mitgliedes zum Verwaltungshaushaltsplan für jedes Rechnungsjahr richtet sich nach dem Verhältnis seiner Stimmenzahl im Zeitpunkt der Genehmigung des Verwaltungshaushaltsplanes für das betreffende Rechnungsjahr zur Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder. Für die Festsetzung der Beiträge werden die Stimmen jedes Mitgliedes so gezählt, daß der zeitweilige Entzug des Stimmrechts eines Mitgliedes und die sich daraus ergebende Neuverteilung der Stimmen unberücksichtigt bleiben.
5. Den ersten Beitrag eines Mitgliedes, das der Organisation nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens beitritt, setzt der Rat auf Grund der diesem Mitglied zustehenden Stimmenzahl und des im laufenden Rechnungsjahr noch verbleibenden Zeitabschnitts fest, wobei jedoch die Beiträge der anderen Mitglieder für das laufende Rechnungsjahr unverändert bleiben.
6. Die Beiträge zum ersten Verwaltungshaushaltsplan werden an einem vom Rat bei seiner ersten Tagung zu bestimmenden Tag fällig. Die Beiträge zu den nachfolgenden Verwaltungshaushaltsplänen sind am ersten Tag jedes Rechnungsjahres fällig. Die Beiträge von Mitgliedern für das Rechnungsjahr, in dem diese der Organisation beitreten, werden an dem Tag fällig, an dem sie Mitglieder werden.
7. Hat ein Mitglied seinen vollen Beitrag zum Verwaltungshaushaltsplan nicht innerhalb von vier Monaten nach Fälligkeit gemäß Absatz 6 dieses Artikels bezahlt, so ersucht der Exekutivdirektor das Mitglied, die Zahlung so rasch wie möglich zu leisten. Hat das Mitglied seinen Beitrag innerhalb von zwei Monaten nach diesem Ersuchen noch nicht bezahlt, so wird es ersucht, die Gründe darzulegen, weshalb es die Zahlung nicht hat leisten können. Hat es seinen Beitrag sieben Monate nach Fälligkeit immer noch nicht bezahlt, so werden ihm sein Stimmrecht bis zur vollständigen Bezahlung seines Beitrages entzogen und Verzugszinsen nach dem Zinssatz der Zentralbank des Gastlandes auf den aushaftenden Beitrag erhoben, sofern der Rat nicht durch außerordentliche Abstimmung etwas anderes beschließt.
8. Ein Mitglied, dem seine Rechte gemäß Absatz 7 dieses Artikels zeitweilig entzogen worden sind, bleibt zur Zahlung seines Beitrages verpflichtet.
Artikel 20
Art. 20 Sonderkonto
1. Es werden zwei Unterkonten des Sonderkontos eingerichtet:
a) das Unterkonto „Projektvorbereitung“; und
b) das Unterkonto „Projekte“.
2. Als Finanzquellen für das Sonderkonto kommen in Frage:
a) das zweite Konto des Gemeinsamen Rohstoff-Fonds, sobald dieser seine Tätigkeit aufnimmt;
b) regionale und internationale Finanzinstitutionen; und
c) freiwillige Beiträge.
3. Die Mittel des Sonderkontos dürfen nur für genehmigte Projekte oder zur Vorbereitung von Projekten verwendet werden.
4. Alle Ausgaben aus dem Unterkonto „Projektvorbereitung“ werden aus dem Unterkonto „Projekte“ zurückerstattet, falls die Projekte später genehmigt und finanziert werden. Erhält der Rat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens keine Mittel für das Unterkonto „Projektvorbereitung“, so prüft er die Lage und faßt die entsprechenden Beschlüsse.
5. Alle Einnahmen im Zusammenhang mit klar umschriebenen Projekten werden dem Sonderkonto gutgeschrieben. Alle Ausgaben im Zusammenhang mit diesen Projekten, einschließlich Vergütung und Reisekosten für Berater und Sachverständige, gehen zu Lasten des Sonderkontos.
6. Der Rat legt durch außerordentliche Abstimmung die Bedingungen fest, unter denen er, sobald und sofern angebracht, durch Darlehen zu finanzierende Projekte unterstützen würde, sofern ein oder mehrere Mitglieder freiwillig alle Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten für dieses Darlehen übernommen haben. Die Organisation übernimmt keine Verpflichtungen für diese Darlehen.
7. Der Rat kann einen Rechtsträger, einschließlich eines Mitgliedes oder mehrerer Mitglieder, mit dessen Zustimmung bezeichnen und unterstützen, damit er Darlehen zur Finanzierung genehmigter Projekte erhält und alle damit zusammenhängenden Verpflichtungen übernimmt, wobei sich die Organisation jedoch das Recht vorbehält, die Verwendung der Mittel zu überwachen und die Durchführung der auf diese Weise finanzierten Projekte weiter zu verfolgen. Die Organisation haftet jedoch nicht für die von einzelnen Mitgliedern oder anderen Rechtsträgern freiwillig übernommenen Garantien.
8. Kein Mitglied haftet auf Grund seiner Mitgliedschaft in der Organisation für Verbindlichkeiten, die mit der Aufnahme oder Vergabe von Projektkrediten durch ein anderes Mitglied oder einen anderen Rechtsträger entstehen.
9. Werden der Organisation freiwillige Beiträge ohne Zweckbindung angeboten, so kann der Rat diese Mittel annehmen. Diese Mittel können zur Vorbereitung von Projekten sowie für genehmigte Projekte eingesetzt werden.
10. Der Exekutivdirektor bemüht sich, für die vom Rat genehmigten Projekte eine angemessene und sichere Finanzierung zu den vom Rat beschlossenen Bedingungen zu erhalten.
11. Die für bestimmte genehmigte Projekte geleisteten Beiträge dürfen nur für die Projekte verwendet werden, für die sie ursprünglich bestimmt waren, sofern nicht der Rat im Einvernehmen mit dem Beitragszahler etwas anderes beschließt. Nach Abschluß eines Projektes zahlt die Organisation jedem Beitragszahler die allenfalls verbleibenden Mittel im Verhältnis seines Anteiles am Gesamtbetrag der ursprünglich zur Finanzierung des Projektes geleisteten Beiträge zurück, sofern der Beitragszahler nicht einer anderen Lösung zustimmt.
Artikel 21
Art. 21 Formen der Zahlung
1. Die Beiträge zum Verwaltungskonto sind in frei verwendbaren Währungen zahlbar und von Devisenbeschränkungen befreit.
2. Die finanziellen Beiträge zum Sonderkonto sind in frei verwendbaren Währungen zahlbar und von Devisenbeschränkungen befreit.
3. Der Rat kann auch beschließen, andere Formen von Beiträgen zum Sonderkonto anzunehmen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Ausrüstungen oder Arbeitskräfte, um die Erfordernisse genehmigter Projekte zu decken.
Artikel 22
Art. 22 Rechnungsprüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung
1. Der Rat ernennt für die Prüfung der Geschäftsbücher der Organisation unabhängige Rechnungsprüfer.
2. Eine von unabhängigen Rechnungsprüfern geprüfte Abrechnung des Verwaltungskontos und des Sonderkontos wird den Mitgliedern so bald wie möglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Abschluß jedes Rechnungsjahres, zur Verfügung gestellt und dem Rat zur Genehmigung bei seiner nächsten Tagung vorgelegt. Eine Zusammenfassung der Jahresrechnung und der Bilanz wird nach der Prüfung und Genehmigung veröffentlicht.
KAPITEL VII – GESCHÄFTSTÄTIGKEIT
Artikel 23
Art. 23 Projekte
1. Alle Projektvorschläge werden der Organisation von den Mitgliedern unterbreitet und vom zuständigen Ausschuß geprüft.
2. Um die im Artikel 1 erwähnten Ziele zu erreichen, prüft der Rat alle Projektvorschläge zusammen mit der vom zuständigen Ausschuß abgegebenen Empfehlung auf den Gebieten Forschung und Entwicklung, Marktinformation, weitergehende und intensivere Verarbeitung in den Erzeuger-Mitgliedern, soweit es sich um Entwicklungsländer handelt, Aufforstung und Forstwirtschaft. Die Projektvorschläge für tropische Hölzer gemäß der Begriffsbestimmung im Artikel 2, Absatz 1 können auch andere als die im Artikel 2, Absatz 1 erwähnten Erzeugnisse aus tropischen Hölzern zum Gegenstand haben. Diese Bestimmung gilt, wo es angebracht ist, auch für die im Artikel 25 umschriebenen Aufgaben der Ausschüsse.
3. Der Rat genehmigt in einer außerordentlichen Abstimmung Projekte im Hinblick auf deren Finanzierung oder Unterstützung gemäß Artikel 20, wobei er sich auf die in den Absätzen 6 oder 7 dieses Artikels festgelegten Grundsätze stützt.
4. Der Rat trifft laufend Maßnahmen zur Verwirklichung der genehmigten Projekte und verfolgt deren Durchführung, um sich von der Wirksamkeit zu vergewissern.
5. Die Projekte auf dem Gebiet Forschung und Entwicklung sollen mindestens einen der nachstehenden Bereiche betreffen:
a) Holzverwertung, einschließlich der Verwertung weniger bekannter und gebräuchlicher Holzarten;
b) Entwicklung der natürlichen Wälder;
c) Entwicklung der Aufforstung;
d) Holzschlägerung, Infrastruktur der Forstwirtschaft, Ausbildung des technischen Personals;
e) institutioneller Rahmen, nationale Planung.
6. Die vom Rat genehmigten Projekte auf dem Gebiet Forschung und Entwicklung müssen jeder einzelnen der folgenden Anforderungen entsprechen: Sie sollen
a) die Produktion und Verwertung von tropischem Nutzholz betreffen;
b) der Tropenholzwirtschaft insgesamt dienlich sein und im Interesse sowohl der Erzeuger- als auch der Verbraucher-Mitglieder liegen;
c) sich auf die Aufrechterhaltung und die Ausweitung des internationalen Handels mit tropischen Hölzern beziehen;
d) im Vergleich zu den Kosten vernünftige Perspektiven für wirtschaftlich positive Ergebnisse eröffnen;
e) sich, wenn immer möglich, an bestehende Forschungsinstitute wenden und Überschneidungen soweit irgend möglich vermeiden.
7. Die Projekte auf den Gebieten Marktinformation, weitergehende und intensivere Verarbeitung sowie Aufforstung und Forstwirtschaft müssen der Anforderung gemäß lit. b und, so weit wie möglich, denjenigen nach lit. a, c, d, und e des Absatzes 6 dieses Artikels entsprechen.
8. Der Rat beschließt die Prioritätsordnung der Projekte, wobei er den Interessen und Besonderheiten der einzelnen Erzeugerregionen Rechnung trägt. Zu Beginn gibt der Rat den Projektgrundzügen auf dem Gebiet Forschung und Entwicklung den Vorrang, wie sie vom Sechsten Vorbereitungstreffen über tropische Hölzer im Rahmen des Integrierten Rohstoffprogramms genehmigt wurden, sowie jedem anderen Projekt, dessen prioritäre Behandlung er genehmigt.
9. Der Rat kann durch außerordentliche Abstimmung die Unterstützung eines Projektes beenden.
Artikel 24
Art. 24 Errichtung von Ausschüssen
1. Die folgenden Ausschüsse werden durch dieses Übereinkommen als ständige Ausschüsse der Organisation eingesetzt:
a) Ausschuß für Wirtschafts- und Marktinformation;
b) Ausschuß für Aufforstung und Forstwirtschaft;
c) Ausschuß für Holzindustrie.
2. Der Rat kann duch außerordentliche Abstimmung auch andere Ausschüsse und Unterausschüsse einsetzen, die er für angezeigt und notwendig erachtet.
3. Die in Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Ausschüsse und Unterausschüsse sind dem Rat verantwortlich und arbeiten unter seiner Oberaufsicht. Die Sitzungen der Ausschüsse und Unterausschüsse werden vom Rat einberufen.
4. Die Teilnahme an den Ausschüssen steht allen Mitgliedern offen. Der Rat beschließt die Geschäftsordnung der Ausschüsse.
Artikel 25
Art. 25 Aufgaben der Ausschüsse
1. Der Ausschuß für Wirtschafts- und Marktinformation hat folgende Aufgaben:
a) Er prüft laufend die Verfügbarkeit und Brauchbarkeit der von der Organisation benötigten statistischen Unterlagen und anderen Aufgaben;
b) er analysiert die statistischen Daten und die in der Anlage C festgelegten Indikatoren zur Überwachung des internationalen Handels mit tropischen Hölzern;
c) er verfolgt laufend den aktuellen Stand und die kurzfristigen Aussichten des internationalen Tropenholzmarktes anhand der unter lit. b erwähnten Daten und anderer einschlägiger Informationen;
d) er unterbreitet dem Rat Empfehlungen über die auf dem Gebiet der tropischen Hölzer durchzuführenden Studien und deren Inhalt, einschließlich der langfristigen Aussichten des internationalen Tropenholzmarktes; er überwacht und prüft die vom Rat in Auftrag gegebenen Studien;
e) er nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm vom Rat hinsichtlich der wirtschaftlichen, technischen und statistischen Aspekte auf dem Gebiet der tropischen Hölzer übertragen werden;
f) er leistet bei der technischen Zusammenarbeit zugunsten der Erzeuger-Mitglieder zur Verbesserung ihrer einschlägig befaßten statistischen Dienststellen Hilfe.
2. Der Ausschuß für Aufforstung und Forstwirtschaft hat folgende Aufgaben:
a) Er verfolgt laufend die Unterstützung und Hilfe, die auf nationaler und internationaler Ebene im Hinblick auf die Produktion von tropischem Nutzholz für die Aufforstung und die Forstwirtschaft geleistet werden;
b) er ermutigt die Erhöhung der technischen Hilfe für nationale Aufforstungs- und Forstwirtschaftsprogramme;
c) er ermittelt die Bedürfnisse und alle nur möglichen Finanzierungsquellen für die Aufforstung und die Forstwirtschaft;
d) er überprüft regelmäßig den voraussichtlichen Bedarf an Nutzholz auf dem internationalen Tropenholzmarkt und bestimmt und prüft gestützt darauf die für den Bereich der Aufforstung und Forstwirtschaft geeigneten und durchführbaren Pläne und Maßnahmen;
e) er fördert mit Unterstützung von zuständigen Organisationen die Übermittlung von Wissen im Bereich der Aufforstung und Forstwirtschaft;
f) er koordiniert und harmonisiert diese Tätigkeiten der Zusammenarbeit im Bereich von Aufforstung und Forstwirtschaft mit den entsprechenden Tätigkeiten anderer Institutionen, insbesondere im Rahmen der FAO, des UNEP, der Weltbank, regionaler Banken und anderer zuständiger Organisationen.
3. Der Ausschuß für Holzindustrie hat folgende Aufgaben:
a) Er fördert die Zusammenarbeit zwischen Erzeuger- und Verbraucher-Mitgliedern als Partner bei der Entwicklung der Holzverarbeitung in den Ländern der Erzeuger-Mitglieder, unter anderem in folgenden Bereichen:
i) Technologietransfer;
ii) Ausbildung;
iii) Vereinheitlichung der Nomenklatur für tropische Hölzer;
iv) Harmonisierung der Bezeichnungen für Verarbeitungserzeugnisse;
v) Förderung der Investitionen und der gemeinsamen Unternehmen; und
vi) Vermarktung;
b) er fördert den Informationsausstausch, um die durch eine intensivere und weitergehende Verarbeitung bedingten Strukturanpassungen im Interesse sowohl der Erzeuger- als auch der Verbraucher-Mitglieder zu erleichtern;
c) er verfolgt die laufenden Aktivitäten in diesem Bereich, zeigt die Probleme und deren mögliche Lösungen auf und prüft sie in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen;
d) er ermutigt die Erhöhung der technischen Hilfe für nationale Programme zugunsten der Verarbeitung von tropischen Hölzern.
4. Forschung und Entwicklung ist eine gemeinsame Aufgabe der gemäß Artikel 24 Absatz 1 eingesetzten Ausschüsse.
5. In Anbetracht der engen Beziehungen, die zwischen den Bereichen Forschung und Entwicklung, Aufforstung und Forstwirtschaft, intensivere und weitergehende Verarbeitung sowie Marktinformation bestehen, hat jeder ständige Ausschuß, in bezug auf die ihm unterbreiteten Projektvorschläge, einschließlich derjenigen für Forschung und Entwicklung, soweit diese in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, folgende zusätzliche Aufgaben:
a) Er prüft und beurteilt die Projektvorschläge in technischer Hinsicht;
b) er beschließt nach den vom Rat erlassenen allgemeinen Richtlinien die vorbereitenden Tätigkeiten, die für Empfehlungen über Projektvorschläge erforderlich sind, und führt diese Tätigkeiten nach diesen Richtlinien durch;
c) er ermittelt, welche der im Artikel 20 Absatz 2 genannten Quellen für die Finanzierung der Projekte herangezogen werden können;
d) er verfolgt die Durchführung der Projekte und stellt sicher, daß deren Ergebnisse zum Nutzen aller Mitglieder gesammelt und möglichst weit verbreitet werden;
e) er unterbreitet dem Rat Empfehlungen über Projektvorschläge;
f) er nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm vom Rat hinsichtlich von Projekten übertragen werden.
6. Bei der Ausübung dieser gemeinsamen Aufgaben trägt jeder Ausschuß der Notwendigkeit, die Personalausbildung in den Ländern der Erzeuger-Mitglieder zu verstärken, Rechnung, prüft die Modalitäten für die Organisation oder den Ausbau der Tätigkeiten und Kapazitäten der Mitglieder, insbesondere der Erzeuger-Mitglieder, im Bereich Forschung und Entwicklung und macht diesbezüglich Vorschläge, und fördert den Wissens- und Technologietransfer im Forschungsbereich zwischen den Mitgliedern, insbesondere den Erzeuger-Mitgliedern.
KAPITEL VIII – BEZIEHUNGEN ZUM GEMEINSAMEN FONDS FÜR ROHSTOFFE
Artikel 26
Art. 26 Beziehungen zum Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe
Sobald der Gemeinsame Fonds seine Tätigkeit aufnimmt, zieht die Organisation aus den Möglichkeiten des zweiten Kontos dieses Fonds vollen Nutzen, entsprechend den Grundsätzen, die im Übereinkommen zur Errichtung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe festgelegt sind.
KAPITEL IX – STATISTIKEN, UNTERSUCHUNGEN UND INFORMATION
Artikel 27
Art. 27 Statistiken, Untersuchungen und Information
1. Der Rat stellt enge Beziehungen zu geeigneten zwischenstaatlichen, staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen her, um dazu beizutragen, daß neue und zuverlässige Daten und Informationen über alle Faktoren im Bereich der tropischen Hölzer verfügbar sind. In Zusammenarbeit mit den genannten Stellen sammelt, ordnet und – wenn notwendig – veröffentlicht die Organisation alle statistischen Angaben über Produktion, Angebot, Handel, Vorräte, Verbrauch und Marktpreise von tropischen Hölzern sowie über verwandte Bereiche, soweit es für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich ist.
2. Die Mitglieder legen inerhalb einer angemessenen Frist alle vom Rat in bezug auf tropische Hölzer verlangten statistischen Angaben und Informationen vor, soweit dies nach ihren innerstaatlichen Vorschriften nur irgend möglich ist.
3. Der Rat veranlaßt alle erforderlichen Untersuchungen über die Tendenzen sowie die kurz- und langfristigen Probleme des Weltmarktes für tropische Hölzer.
4. Der Rat sorgt dafür, daß die von den Mitgliedern zur Verfügung gestellten Informationen nicht auf eine Weise verwendet werden können, die die Vertraulichkeit der Geschäftstätigkeit von Personen oder Gesellschaften beeinträchtigt, die tropische Hölzer herstellen, verarbeiten oder vermarkten.
Artikel 28
Art. 28 Jahresbericht und jährliche Prüfung der Lage
1. Der Rat veröffentlicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende jedes Kalenderjahres einen Jahresbericht über seine Tätigkeit sowie alle anderen Informationen, die er für zweckdienlich erachtet.
2. Der Rat prüft und beurteilt jedes Jahr die weltweite Lage auf dem Gebiet der tropischen Hölzer und führt einen Meinungsaustausch über die Aussichten der Welt-Tropenholzwirtschaft sowie andere, eng damit verbundene Fragen, einschließlich ökologischer und umweltbedingter Aspekte, durch.
3. Bei der Prüfung stützt sich der Rat:
a) auf die von den Mitgliedern vorgelegten Informationen über die nationale Produktion, den Handel, das Angebot, die Vorräte, den Verbrauch und die Preise von tropischen Hölzern;
b) auf statistische Angaben und besondere Indikatoren, die von den Mitgliedern über die in der Anlage C angeführten Gebiete zur Verfügung gestellt werden;
und
c) auf andere einschlägige Informationen, die sich der Rat entweder direkt oder durch die zuständigen Organe der Vereinten Nationen und durch geeignete zwischenstaatliche, staatliche oder nichtstaatliche Organisationen beschaffen kann.
4. Die Ergebnisse der Prüfungen werden in den Sitzungsbereichen des Rates festgehalten.
KAPITEL X – VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 29
Art. 29 Beschwerden und Streitigkeiten
Jede Beschwerde darüber, daß ein Mitglied seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachgekommen sei, und jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens sind dem Rat zur Entscheidung vorzulegen. Die Beschlüsse des Rates über diese Angelegenheiten sind endgültig und bindend.
Artikel 30
Art. 30 Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder
1. Während der Laufzeit dieses Übereinkommens bemühen sich die Mitglieder nach besten Kräften und arbeiten zusammen, um die Erreichung seiner Ziele zu fördern und Maßnahmen zu verhindern, die gegen diese Ziele gerichtet sind.
2. Die Mitglieder verpflichten sich, die vom Rat auf Grund dieses Übereinkommens gefaßten Beschlüsse als bindend anzuerkennen, und bemühen sich, keine Maßnahmen zu treffen, welche diese Beschlüsse einengen oder ihnen zuwiderlaufen würden.
Artikel 31
Art. 31 Befreiung von Verpflichtungen
1. Sofern dies auf Grund von in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich vorgesehenen außergewöhnlichen Umständen oder Notfällen oder Gründen höherer Gewalt erforderlich ist, kann der Rat durch außerordentliche Abstimmung ein Mitglied von einer Verpflichtung aus diesem Übereinkommen befreien, wenn ihm dieses Mitglied überzeugend begründet, warum es die Verpflichtung nicht erfüllen kann.
2. Befreit der Rat auf Grund des Absatzes 1 dieses Artikels ein Mitglied von einer Verpflichtung, so legt er die Modalitäten und Bedingungen, die Geltungsdauer und die Gründe der Befreiung ausdrücklich dar.
Artikel 32
Art. 32 Differenzierende, korrigierende und besondere Maßnahmen
1. Entwicklungsländer unter den Einfuhr-Mitgliedern, deren Interessen durch die im Rahmen dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen beeinträchtigt werden, können beim Rat angemessene differenzierende und korrigierende Maßnahmen beantragen. Der Rat berät, ob er angemessene Maßnahmen im Einklang mit Abschnitt III Absätze 3 und 4 der Resolution 93 (IV) der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung treffen soll.
2. Mitglieder, die der Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder, wie sie von den Vereinten Nationen umschrieben wird, angehören, können beim Rat besondere Maßnahmen im Einklang mit Abschnitt III Absatz 4 der Resolution 93 (IV) und Absatz 82 des Neuen Substantiellen Aktionsprogramms für die achtziger Jahre zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder beantragen.
KAPITEL XI – SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 33
Art. 33 Depositär
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiemit zum Depositär dieses Übereinkommens bestimmt.
Artikel 34
Art. 34 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung
1. Dieses Übereinkommen liegt vom 2. Jänner 1984 bis einen Monat nach seinem Inkrafttreten am Sitz der Vereinten Nationen für die zur Konferenz der Vereinten Nationen über tropische Hölzer 1983 eingeladenen Regierungen zur Unterzeichnung auf.
2. Jede im Absatz 1 genannte Regierung kann:
a) Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens erklären, daß sie durch die Unterzeichnung zustimmt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein (endgültige Unterzeichnung); oder
b) dieses Übereinkommen nach der Unterzeichnung durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Depositär ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
Artikel 35
Art. 35 Beitritt
1. Dieses Übereinkommen steht den Regierungen aller Staaten zu den vom Rat festgesetzten Bedingungen, einschließlich einer Frist für die Hinterlegung der Beitrittsurkunden, zum Beitritt offen. Der Rat kann jedoch Regierungen, die innerhalb der festgesetzten Frist den Beitritt nicht vollziehen können, Fristverlängerungen gewähren.
2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Depositär.
Artikel 36
Art. 36 Notifikation der vorläufigen Anwendung
Eine unterzeichnende Regierung, die beabsichtigt, dieses Übereinkommen zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen, oder eine Regierung, für die der Rat Beitrittsbedingungen festgelegt hat, die jedoch ihre Urkunde noch nicht hinterlegen konnte, kann dem Depositär jederzeit notifizieren, daß sie dieses Übereinkommen entweder vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens gemäß Artikel 37 an oder, wenn es bereits in Kraft ist, von einem bestimmten Tag an vorläufig anwenden wird.
Artikel 37
Art. 37 Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen tritt am 1. Oktober 1984 oder zu einem späteren Zeitpunkt endgültig in Kraft, wenn zwölf Regierungen von Erzeugerländern, auf die mindestens 55 vH aller gemäß der Anlage A dieses Übereinkommens zugeteilten Stimmen entfallen und sechzehn Regierungen von Verbraucherländern, auf die mindestens 70 vH aller gemäß der Anlage B dieses Übereinkommens zugeteilten Stimmen entfallen, dieses Übereinkommen gemäß Artikel 34 Absatz 2 oder gemäß Artikel 35 endgültig unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihm beigetreten sind.
2. Ist dieses Übereinkommen nicht am 1. Oktober 1984 endgültig in Kraft getreten, so tritt es zu diesem oder an einem anderen Zeitpunkt innerhalb der nächsten sechs Monate vorläufig in Kraft, wenn zehn Regierungen von Erzeugerländern, auf die mindestens 50 vH aller gemäß der Anlage A dieses Übereinkommens zugeteilten Stimmen entfallen und 14 Regierungen von Verbraucherländern, auf die mindestens 65 vH aller gemäß der Anlage B dieses Übereinkommens zugeteilten Stimmen entfallen, dieses Übereinkommen gemäß Artikel 34 Absatz 2 endgültig unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen oder genehmigt oder dem Depositär gemäß Artikel 36 notifiziert haben, daß sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden werden.
3. Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 dieses Artikels bis zum 1. April 1985 nicht erfüllt, so lädt der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Regierungen, die dieses Übereinkommen gemäß Artikel 34 Absatz 2 endgültig unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen oder genehmigt oder dem Depositär notifiziert haben, daß sie es vorläufig anwenden werden, ein, zum frühestmöglichen Zeitpunkt zusammenzutreten, um zu beschließen, ob dieses Übereinkommen zwischen ihnen vorläufig oder endgültig, ganz oder teilweise in Kraft treten soll. Die Regierungen, welche beschließen, dieses Übereinkommen untereinander vorläufig in Kraft zu setzen, können von Zeit zu Zeit zusammentreten, um die Lage zu überprüfen und zu entscheiden, ob dieses Übereinkommen zwischen ihnen endgültig in Kraft treten soll.
4. Für jede Regierung, die dem Depositär nicht gemäß Artikel 36 notifiziert hat, daß sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden wird, und die ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt, tritt es zum Zeitpunkt dieser Hinterlegung in Kraft.
5. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen beruft die erste Tagung des Rates so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens ein.
Artikel 38
Art. 38 Änderungen
1. Der Rat kann durch eine außerordentliche Abstimmung den Mitgliedern eine Änderung dieses Übereinkommens empfehlen.
2. Der Rat setzt den Zeitpunkt fest, bis zu dem die Mitglieder dem Depositär zu notifizieren haben, ob sie die Änderung annehmen.
3. Eine Änderung tritt 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Annahmenotifikationen von mindestens zwei Dritteln der Erzeuger-Mitglieder, auf die mindestens 85 vH der Stimmen der Erzeuger-Mitglieder entfallen, sowie von mindestens zwei Dritteln der Verbraucher-Mitglieder, auf die mindestens 85 vH der Stimmen der Verbraucher-Mitglieder entfallen, beim Depositär eingegangen sind.
4. Nachdem der Depositär dem Rat mitgeteilt hat, daß die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderung erfüllt sind, kann ein Mitglied, ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels über den vom Rat festgesetzten Zeitpunkt, dem Depositär noch seine Annahme der Änderung notifizieren, sofern diese Notifikation vor Inkrafttreten der Änderung erfolgt.
5. Ein Mitglied, das seine Annahme einer Änderung bis zu dem Zeitpunkt, an dem diese Änderung in Kraft tritt, nicht notifiziert hat, scheidet mit diesem Zeitpunkt als Vertragspartei dieses Übereinkommens aus, sofern es nicht dem Rat überzeugend dargelegt hat, daß die Annahme wegen Schwierigkeiten bei der Durchführung seiner verfassungsrechtlichen oder institutionellen Verfahren nicht rechtzeitig herbeigeführt werden konnte, und sofern der Rat nicht beschließt, die für die Annahme der Änderung festgesetzte Frist für dieses Mitglied zu verlängern. Solange ein solches Mitglied die Annahme der Änderung nicht notifiziert hat, ist es daran nicht gebunden.
6. Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderung bis zu dem vom Rat gemäß Absatz 2 dieses Artikels festgesetzten Zeitpunkt nicht erfüllt, so gilt die Änderung als zurückgezogen.
Artikel 39
Art. 39 Rücktritt
1. Ein Mitglied kann jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch eine an den Depositär gerichtete schriftliche Kündigung von diesem Übereinkommen zurücktreten. Das Mitglied setzt gleichzeitig den Rat von seinem Schritt in Kenntnis.
2. Der Rücktritt wird 90 Tage nach Eingang der Kündigung beim Depositär wirksam.
Artikel 40
Art. 40 Ausschluß
Stellt der Rat fest, daß ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, und stellt er überdies fest, daß durch diese Verletzung die Durchführung dieses Übereinkommens erheblich beeinträchtigt wird, so kann er dieses Mitglied durch außerordentliche Abstimmung von diesem Übereinkommen ausschließen. Der Rat notifiziert dies umgehend dem Depositär. Sechs Monate nach dem Beschluß des Rates scheidet dieses Mitglied als Vertragspartei dieses Übereinkommens aus.
Artikel 41
Art. 41 Kontenabrechnung mit zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitgliedern oder mit Mitgliedern, die nicht in der Lage sind, eine Änderung anzunehmen
1. Der Rat regelt die Kontenabrechnung mit einem Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausscheidet, weil es:
a) Eine Änderung dieses Übereinkommens gemäß Artikel 38 nicht angenommen hat;
b) gemäß Artikel 39 von diesem Übereinkommen zurückgetreten ist;
oder
c) gemäß Artikel 40 von diesem Übereinkommen ausgeschlossen worden ist.
2. Der Rat behält alle Beiträge, die ein Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausscheidet, in das Verwaltungskonto eingezahlt hat, ein.
3. Ein Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausgeschieden ist, hat keinerlei Anrecht auf Beteiligung am Liquidationserlös oder an den anderen Vermögenswerten der Organisation. Ein solches Mitglied haftet auch nicht für ein Defizit, das der Organisation nach der Beendigung dieses Übereinkommens entstehen könnte.
Artikel 42
Art. 42 Geltungsdauer, Verlängerung und Beendigung
1. Dieses Übereinkommen bleibt von seinem Inkrafttreten an für einen Zeitabschnitt von fünf Jahren in Kraft, sofern der Rat nicht durch eine außerordentliche Abstimmung beschließt, es gemäß diesem Artikel zu verlängern, neu auszuhandeln oder zu beenden.
2. Der Rat kann durch außerordentliche Abstimmung beschließen, dieses Übereinkommen für höchstens zwei Zweijahresperioden zu verlängern.
3. Ist vor Ablauf der im Absatz 1 dieses Artikels genannten Fünfjahresfrist oder vor Ablauf einer Verlängerungsfrist gemäß Absatz 2 dieses Artikels ein neues Übereinkommen zur Ablösung dieses Übereinkommens ausgehandelt worden, aber noch nicht vorläufig oder endgültig in Kraft getreten, so kann der Rat dieses Übereinkommen durch eine außerordentliche Abstimmung bis zum vorläufigen oder endgültigen Inkrafttreten des neuen Übereinkommens verlängern.
4. Wird ein neues Übereinkommen ausgehandelt und tritt es während einer Verlängerungszeit für dieses Übereinkommen gemäß Absatz 2 oder 3 dieses Artikels in Kraft, so wird dieses verlängerte Übereinkommen mit Inkrafttreten des neuen Übereinkommens beendet.
5. Der Rat kann jederzeit durch außerordentliche Abstimmung beschließen, dieses Übereinkommen mit Wirkung von einem von ihm bestimmten Zeitpunkt zu beenden.
6. Ungeachtet der Beendigung dieses Übereinkommens bleibt der Rat höchstens 18 Monate weiterbestehen, um die Auflösung der Organisation, einschließlich des Abschlusses der Konten, durchzuführen; vorbehaltlich der durch außerordentliche Abstimmung zu fassenden Beschlüsse hat er während dieser Zeit alle Befugnisse und Aufgaben, die für diese Zwecke notwendig sind.
7. Der Rat notifiziert dem Depositär alle gemäß diesem Artikel gefaßten Beschlüsse.
Artikel 43
Art. 43 Vorbehalte
Vorbehalte zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens sind nicht zulässig.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen an den angegebenen Tagen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf am achtzehnten November neunzehnhundertdreiundachtzig; der arabische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist gleichermaßen authentisch. Der authentische chinesische Wortlaut wird vom Depositär erstellt und allen Signatarstaaten sowie den Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen, die diesem Übereinkommen beigetreten sind, zur Genehmigung unterbreitet.
ANLAGE A
Liste der Erzeugerländer mit Tropenholzvorkommen beziehungsweise nach der Menge gewichteten Nettoausfuhren von tropischen Hölzern sowie Verteilung der Stimmen gemäß Artikel 37
Anl. 1
Bolivien | 21 | |
Brasilien | 130 | |
Burma | 31 | |
Zentralafrikanische Republik | 20 | |
Kolumbien | 23 | |
Kongo | 20 | |
Costa Rica | 9 | |
Dominikanische Republik | 9 | |
Ekuador | 14 | |
El Salvador | 8 | |
Gabon | 21 | |
Ghana | 20 | |
Guatemala | 10 | |
Haiti | 8 | |
Honduras | 9 | |
Indien | 32 | |
Indonesien | 139 | |
Elfenbeinküste | 21 | |
Liberia | 20 | |
Madagaskar | 20 | |
Malaysia | 126 | |
Mexiko | 13 | |
Nigeria | 20 | |
Panama | 9 | |
Papua-Neu Guinea | 24 | |
Peru | 25 | |
Philippinen | 43 | |
Sudan | 20 | |
Surinam | 14 | |
Thailand | 19 | |
Trinidad und Tobago | 8 | |
Vereinigte Republik Kamerun | 20 | |
Vereinigte Republik Tansania | 20 | |
Venezuela | 15 | |
Vietnam | 18 | |
Zaire | 21 | |
Insgesamt | 1 000 | |
ANLAGE B
Liste der Verbraucher-Länder und Verteilung der Stimmen gemäß Artikel 37
Anl. 2
Argentinien | 14 | ||
Australien | 20 | ||
Österreich | 12 | ||
Bulgarien | 10 | ||
Kanada | 16 | ||
Chile | 10 | ||
Ägypten | 11 | ||
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft | (277) | ||
Belgien/Luxemburg | 21 | ||
Dänemark | 13 | ||
Frankreich | 56 | ||
Bundesrepublik Deutschland | 44 | ||
Griechenland | 14 | ||
Irland | 12 | ||
Italien | 41 | ||
Niederlande | 35 | ||
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland | 41 | ||
Finnland | 10 | ||
Irak | 10 | ||
Israel | 12 | ||
Japan | 330 | ||
Jordanien | 10 | ||
Malta | 10 | ||
Neuseeland | 10 | ||
Norwegen | 11 | ||
Republik Korea | 56 | ||
Rumänien | 10 | ||
Spanien | 24 | ||
Schweden | 11 | ||
Schweiz | 11 | ||
Türkei | 10 | ||
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken | 14 | ||
Vereinigte Staaten von Amerika | 79 | ||
Jugoslawien | 12 | ||
Insgesamt | 1 000 | ||
Anl. 3
(Anm.: Anlage C als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage CPDF