1. Alle Projektvorschläge werden der Organisation von den Mitgliedern unterbreitet und vom zuständigen Ausschuß geprüft.
2. Um die im Artikel 1 erwähnten Ziele zu erreichen, prüft der Rat alle Projektvorschläge zusammen mit der vom zuständigen Ausschuß abgegebenen Empfehlung auf den Gebieten Forschung und Entwicklung, Marktinformation, weitergehende und intensivere Verarbeitung in den Erzeuger-Mitgliedern, soweit es sich um Entwicklungsländer handelt, Aufforstung und Forstwirtschaft. Die Projektvorschläge für tropische Hölzer gemäß der Begriffsbestimmung im Artikel 2, Absatz 1 können auch andere als die im Artikel 2, Absatz 1 erwähnten Erzeugnisse aus tropischen Hölzern zum Gegenstand haben. Diese Bestimmung gilt, wo es angebracht ist, auch für die im Artikel 25 umschriebenen Aufgaben der Ausschüsse.
3. Der Rat genehmigt in einer außerordentlichen Abstimmung Projekte im Hinblick auf deren Finanzierung oder Unterstützung gemäß Artikel 20, wobei er sich auf die in den Absätzen 6 oder 7 dieses Artikels festgelegten Grundsätze stützt.
4. Der Rat trifft laufend Maßnahmen zur Verwirklichung der genehmigten Projekte und verfolgt deren Durchführung, um sich von der Wirksamkeit zu vergewissern.
5. Die Projekte auf dem Gebiet Forschung und Entwicklung sollen mindestens einen der nachstehenden Bereiche betreffen:
a) Holzverwertung, einschließlich der Verwertung weniger bekannter und gebräuchlicher Holzarten;
b) Entwicklung der natürlichen Wälder;
c) Entwicklung der Aufforstung;
d) Holzschlägerung, Infrastruktur der Forstwirtschaft, Ausbildung des technischen Personals;
e) institutioneller Rahmen, nationale Planung.
6. Die vom Rat genehmigten Projekte auf dem Gebiet Forschung und Entwicklung müssen jeder einzelnen der folgenden Anforderungen entsprechen: Sie sollen
a) die Produktion und Verwertung von tropischem Nutzholz betreffen;
b) der Tropenholzwirtschaft insgesamt dienlich sein und im Interesse sowohl der Erzeuger- als auch der Verbraucher-Mitglieder liegen;
c) sich auf die Aufrechterhaltung und die Ausweitung des internationalen Handels mit tropischen Hölzern beziehen;
d) im Vergleich zu den Kosten vernünftige Perspektiven für wirtschaftlich positive Ergebnisse eröffnen;
e) sich, wenn immer möglich, an bestehende Forschungsinstitute wenden und Überschneidungen soweit irgend möglich vermeiden.
7. Die Projekte auf den Gebieten Marktinformation, weitergehende und intensivere Verarbeitung sowie Aufforstung und Forstwirtschaft müssen der Anforderung gemäß lit. b und, so weit wie möglich, denjenigen nach lit. a, c, d, und e des Absatzes 6 dieses Artikels entsprechen.
8. Der Rat beschließt die Prioritätsordnung der Projekte, wobei er den Interessen und Besonderheiten der einzelnen Erzeugerregionen Rechnung trägt. Zu Beginn gibt der Rat den Projektgrundzügen auf dem Gebiet Forschung und Entwicklung den Vorrang, wie sie vom Sechsten Vorbereitungstreffen über tropische Hölzer im Rahmen des Integrierten Rohstoffprogramms genehmigt wurden, sowie jedem anderen Projekt, dessen prioritäre Behandlung er genehmigt.
9. Der Rat kann durch außerordentliche Abstimmung die Unterstützung eines Projektes beenden.
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