BundesrechtInternationale VerträgeInternationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983Art. 41

Art. 41Kontenabrechnung mit zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitgliedern oder mit Mitgliedern, die nicht in der Lage sind, eine Änderung anzunehmen

In Kraft seit 06. März 1986
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