1. Ein Mitglied kann jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch eine an den Depositär gerichtete schriftliche Kündigung von diesem Übereinkommen zurücktreten. Das Mitglied setzt gleichzeitig den Rat von seinem Schritt in Kenntnis.
2. Der Rücktritt wird 90 Tage nach Eingang der Kündigung beim Depositär wirksam.
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