1. Der Rat bemüht sich, alle Beschlüsse und Empfehlungen mit Konsens zu fassen bzw. abzugeben. Kommt ein Konsens nicht zustande, so werden, sofern dieses Übereinkommen keine außerordentliche Abstimmung vorsieht, alle Beschlüsse und Empfehlungen des Rates mit beiderseitiger einfacher Mehrheit gefaßt bzw. abgegeben.
2. Wenn ein Mitglied von der Bestimmung des Artikels 11 Absatz 2 Gebrauch macht und seine Stimmen bei einer Sitzung des Rates abgegeben werden, so gilt es für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels als anwesend und abstimmend.
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