1. Es werden zwei Unterkonten des Sonderkontos eingerichtet:
a) das Unterkonto „Projektvorbereitung“; und
b) das Unterkonto „Projekte“.
2. Als Finanzquellen für das Sonderkonto kommen in Frage:
a) das zweite Konto des Gemeinsamen Rohstoff-Fonds, sobald dieser seine Tätigkeit aufnimmt;
b) regionale und internationale Finanzinstitutionen; und
c) freiwillige Beiträge.
3. Die Mittel des Sonderkontos dürfen nur für genehmigte Projekte oder zur Vorbereitung von Projekten verwendet werden.
4. Alle Ausgaben aus dem Unterkonto „Projektvorbereitung“ werden aus dem Unterkonto „Projekte“ zurückerstattet, falls die Projekte später genehmigt und finanziert werden. Erhält der Rat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens keine Mittel für das Unterkonto „Projektvorbereitung“, so prüft er die Lage und faßt die entsprechenden Beschlüsse.
5. Alle Einnahmen im Zusammenhang mit klar umschriebenen Projekten werden dem Sonderkonto gutgeschrieben. Alle Ausgaben im Zusammenhang mit diesen Projekten, einschließlich Vergütung und Reisekosten für Berater und Sachverständige, gehen zu Lasten des Sonderkontos.
6. Der Rat legt durch außerordentliche Abstimmung die Bedingungen fest, unter denen er, sobald und sofern angebracht, durch Darlehen zu finanzierende Projekte unterstützen würde, sofern ein oder mehrere Mitglieder freiwillig alle Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten für dieses Darlehen übernommen haben. Die Organisation übernimmt keine Verpflichtungen für diese Darlehen.
7. Der Rat kann einen Rechtsträger, einschließlich eines Mitgliedes oder mehrerer Mitglieder, mit dessen Zustimmung bezeichnen und unterstützen, damit er Darlehen zur Finanzierung genehmigter Projekte erhält und alle damit zusammenhängenden Verpflichtungen übernimmt, wobei sich die Organisation jedoch das Recht vorbehält, die Verwendung der Mittel zu überwachen und die Durchführung der auf diese Weise finanzierten Projekte weiter zu verfolgen. Die Organisation haftet jedoch nicht für die von einzelnen Mitgliedern oder anderen Rechtsträgern freiwillig übernommenen Garantien.
8. Kein Mitglied haftet auf Grund seiner Mitgliedschaft in der Organisation für Verbindlichkeiten, die mit der Aufnahme oder Vergabe von Projektkrediten durch ein anderes Mitglied oder einen anderen Rechtsträger entstehen.
9. Werden der Organisation freiwillige Beiträge ohne Zweckbindung angeboten, so kann der Rat diese Mittel annehmen. Diese Mittel können zur Vorbereitung von Projekten sowie für genehmigte Projekte eingesetzt werden.
10. Der Exekutivdirektor bemüht sich, für die vom Rat genehmigten Projekte eine angemessene und sichere Finanzierung zu den vom Rat beschlossenen Bedingungen zu erhalten.
11. Die für bestimmte genehmigte Projekte geleisteten Beiträge dürfen nur für die Projekte verwendet werden, für die sie ursprünglich bestimmt waren, sofern nicht der Rat im Einvernehmen mit dem Beitragszahler etwas anderes beschließt. Nach Abschluß eines Projektes zahlt die Organisation jedem Beitragszahler die allenfalls verbleibenden Mittel im Verhältnis seines Anteiles am Gesamtbetrag der ursprünglich zur Finanzierung des Projektes geleisteten Beiträge zurück, sofern der Beitragszahler nicht einer anderen Lösung zustimmt.
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