1. Sofern dies auf Grund von in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich vorgesehenen außergewöhnlichen Umständen oder Notfällen oder Gründen höherer Gewalt erforderlich ist, kann der Rat durch außerordentliche Abstimmung ein Mitglied von einer Verpflichtung aus diesem Übereinkommen befreien, wenn ihm dieses Mitglied überzeugend begründet, warum es die Verpflichtung nicht erfüllen kann.
2. Befreit der Rat auf Grund des Absatzes 1 dieses Artikels ein Mitglied von einer Verpflichtung, so legt er die Modalitäten und Bedingungen, die Geltungsdauer und die Gründe der Befreiung ausdrücklich dar.
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