1. Dieses Übereinkommen tritt am 1. Oktober 1984 oder zu einem späteren Zeitpunkt endgültig in Kraft, wenn zwölf Regierungen von Erzeugerländern, auf die mindestens 55 vH aller gemäß der Anlage A dieses Übereinkommens zugeteilten Stimmen entfallen und sechzehn Regierungen von Verbraucherländern, auf die mindestens 70 vH aller gemäß der Anlage B dieses Übereinkommens zugeteilten Stimmen entfallen, dieses Übereinkommen gemäß Artikel 34 Absatz 2 oder gemäß Artikel 35 endgültig unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihm beigetreten sind.
2. Ist dieses Übereinkommen nicht am 1. Oktober 1984 endgültig in Kraft getreten, so tritt es zu diesem oder an einem anderen Zeitpunkt innerhalb der nächsten sechs Monate vorläufig in Kraft, wenn zehn Regierungen von Erzeugerländern, auf die mindestens 50 vH aller gemäß der Anlage A dieses Übereinkommens zugeteilten Stimmen entfallen und 14 Regierungen von Verbraucherländern, auf die mindestens 65 vH aller gemäß der Anlage B dieses Übereinkommens zugeteilten Stimmen entfallen, dieses Übereinkommen gemäß Artikel 34 Absatz 2 endgültig unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen oder genehmigt oder dem Depositär gemäß Artikel 36 notifiziert haben, daß sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden werden.
3. Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 dieses Artikels bis zum 1. April 1985 nicht erfüllt, so lädt der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Regierungen, die dieses Übereinkommen gemäß Artikel 34 Absatz 2 endgültig unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen oder genehmigt oder dem Depositär notifiziert haben, daß sie es vorläufig anwenden werden, ein, zum frühestmöglichen Zeitpunkt zusammenzutreten, um zu beschließen, ob dieses Übereinkommen zwischen ihnen vorläufig oder endgültig, ganz oder teilweise in Kraft treten soll. Die Regierungen, welche beschließen, dieses Übereinkommen untereinander vorläufig in Kraft zu setzen, können von Zeit zu Zeit zusammentreten, um die Lage zu überprüfen und zu entscheiden, ob dieses Übereinkommen zwischen ihnen endgültig in Kraft treten soll.
4. Für jede Regierung, die dem Depositär nicht gemäß Artikel 36 notifiziert hat, daß sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden wird, und die ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt, tritt es zum Zeitpunkt dieser Hinterlegung in Kraft.
5. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen beruft die erste Tagung des Rates so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens ein.
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