1. Der Rat ist bei jeder Sitzung beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Erzeuger-Mitglieder und die Mehrheit der Verbraucher-Mitglieder anwesend ist und diese Mitglieder mindestens zwei Drittel aller Stimmen in ihrer Kategorie innehaben.
2. Ist der Rat an dem für die Sitzung festgesetzten Tag und am folgenden Tag nicht gemäß Absatz 1 dieses Artikels beschlußfähig, so ist er an den folgenden Tagen der Tagung beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Erzeuger-Mitglieder und die Mehrheit der Verbraucher-Mitglieder anwesend ist und diese Mitglieder die Mehrheit aller Stimmen in ihrer Kategorie innehaben.
3. Eine Vertretung gemäß Artikel 11 Absatz 2 gilt als Anwesenheit.
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