Jede Beschwerde darüber, daß ein Mitglied seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachgekommen sei, und jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens sind dem Rat zur Entscheidung vorzulegen. Die Beschlüsse des Rates über diese Angelegenheiten sind endgültig und bindend.
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