1. Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie ist insbesondere befähigt, Verträge abzuschließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie vor Gericht als Partei aufzutreten.
2. Die Organisation ist bestrebt, so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens mit der Regierung des Landes, in dem sich der Sitz der Organisation befinden wird (im folgenden als „Gastregierung“ bezeichnet), ein Abkommen (im folgenden als „Amtssitzabkommen“ bezeichnet) abzuschließen, das die Rechtsstellung, die Privilegien und Immunitäten der Organisation, ihres Exekutivdirektors, des Personals und der Experten sowie der Delegierten der Mitglieder, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind, zum Gegenstand hat.
3. Bis zum Abschluß des Amtssitzabkommens gemäß Absatz 2 dieses Artikels ersucht die Organisation die Gastregierung, für die von der Organisation an ihre Bediensteten gezahlten Vergütungen sowie für die Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte der Organisation im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften Steuerbefreiung zu gewähren.
4. Die Organisation kann ferner mit einem oder mehreren Ländern vom Rat zu genehmigende Übereinkünfte über die Befugnisse, Privilegien und Immunitäten schließen, die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind.
5. Wenn der Sitz der Organisation in ein anderes Land verlegt wird, so schließt das betreffende Mitglied so bald wie möglich mit der Organisation ein vom Rat zu genehmigendes Amtssitzabkommen ab.
6. Das Amtssitzabkommen ist von diesem Übereinkommen unabhängig. Es tritt jedoch außer Kraft:
a) wenn dies zwischen der Gastregierung und der Organisation vereinbart wird;
b) wenn der Sitz der Organisation aus dem Hoheitsgebiet der Gastregierung verlegt wird; oder
c) wenn die Organisation zu bestehen aufhört.
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