1. Die Ausgaben für die Anwendung dieses Übereinkommens erfolgen zu Lasten des Verwaltungskontos und werden durch Jahresbeiträge gedeckt, die von den Mitgliedern nach ihren verfassungsrechtlichen und institutionellen Verfahren entrichtet und gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 dieses Artikels festgesetzt werden.
2. Die Auslagen der Delegationen beim Rat, bei den Ausschüssen und bei den anderen im Artikel 24 erwähnten Unterausschüssen gehen zu Lasten der betreffenden Mitglieder. Verlangt ein Mitglied besondere Leistungen von der Organisation, so veranlaßt der Rat das betreffende Mitglied, die Kosten dieser Leistungen zu bezahlen.
3. Noch vor dem Ablauf jedes Rechnungsjahres genehmigt der Rat den Verwaltungshaushaltsplan der Organisation für das folgende Rechnungsjahr und setzt den Beitrag jedes Mitgliedes hiezu fest.
4. Der Beitrag jedes Mitgliedes zum Verwaltungshaushaltsplan für jedes Rechnungsjahr richtet sich nach dem Verhältnis seiner Stimmenzahl im Zeitpunkt der Genehmigung des Verwaltungshaushaltsplanes für das betreffende Rechnungsjahr zur Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder. Für die Festsetzung der Beiträge werden die Stimmen jedes Mitgliedes so gezählt, daß der zeitweilige Entzug des Stimmrechts eines Mitgliedes und die sich daraus ergebende Neuverteilung der Stimmen unberücksichtigt bleiben.
5. Den ersten Beitrag eines Mitgliedes, das der Organisation nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens beitritt, setzt der Rat auf Grund der diesem Mitglied zustehenden Stimmenzahl und des im laufenden Rechnungsjahr noch verbleibenden Zeitabschnitts fest, wobei jedoch die Beiträge der anderen Mitglieder für das laufende Rechnungsjahr unverändert bleiben.
6. Die Beiträge zum ersten Verwaltungshaushaltsplan werden an einem vom Rat bei seiner ersten Tagung zu bestimmenden Tag fällig. Die Beiträge zu den nachfolgenden Verwaltungshaushaltsplänen sind am ersten Tag jedes Rechnungsjahres fällig. Die Beiträge von Mitgliedern für das Rechnungsjahr, in dem diese der Organisation beitreten, werden an dem Tag fällig, an dem sie Mitglieder werden.
7. Hat ein Mitglied seinen vollen Beitrag zum Verwaltungshaushaltsplan nicht innerhalb von vier Monaten nach Fälligkeit gemäß Absatz 6 dieses Artikels bezahlt, so ersucht der Exekutivdirektor das Mitglied, die Zahlung so rasch wie möglich zu leisten. Hat das Mitglied seinen Beitrag innerhalb von zwei Monaten nach diesem Ersuchen noch nicht bezahlt, so wird es ersucht, die Gründe darzulegen, weshalb es die Zahlung nicht hat leisten können. Hat es seinen Beitrag sieben Monate nach Fälligkeit immer noch nicht bezahlt, so werden ihm sein Stimmrecht bis zur vollständigen Bezahlung seines Beitrages entzogen und Verzugszinsen nach dem Zinssatz der Zentralbank des Gastlandes auf den aushaftenden Beitrag erhoben, sofern der Rat nicht durch außerordentliche Abstimmung etwas anderes beschließt.
8. Ein Mitglied, dem seine Rechte gemäß Absatz 7 dieses Artikels zeitweilig entzogen worden sind, bleibt zur Zahlung seines Beitrages verpflichtet.
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