1. Dieses Übereinkommen liegt vom 2. Jänner 1984 bis einen Monat nach seinem Inkrafttreten am Sitz der Vereinten Nationen für die zur Konferenz der Vereinten Nationen über tropische Hölzer 1983 eingeladenen Regierungen zur Unterzeichnung auf.
2. Jede im Absatz 1 genannte Regierung kann:
a) Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens erklären, daß sie durch die Unterzeichnung zustimmt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein (endgültige Unterzeichnung); oder
b) dieses Übereinkommen nach der Unterzeichnung durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Depositär ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
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