Im Sinne dieses Übereinkommens bedeuten:
(1) „Tropische Hölzer“ tropische, nicht zu den Nadelhölzern gehörende Holzarten für den industriellen Gebrauch, die in den Ländern zwischen dem Wendekreis des Krebses und dem Wendekreis des Steinbocks wachsen oder erzeugt werden; dieser Begriff umfaßt Rundholz, Schnittholz, Furnierholz und Sperrholz. Sperrholz, das teilweise aus tropischem Nadelholz besteht, fällt ebenfalls unter diese Begriffsbestimmung;
(2) „weitergehende Verarbeitung“ die Verarbeitung von Rundholz zu Rohwaren und zu Halb- und Fertigerzeugnissen, die ganz oder größtenteils aus tropischen Hölzern bestehen;
(3) „Mitglied“ eine Regierung oder eine im Artikel 5 vorgesehene zwischenstaatliche Organisation, die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen – sei es nun vorläufig oder endgültig in Kraft – gebunden zu sein;
(4) „Erzeuger-Mitglied“ ein Land mit Vorkommen an tropischen Hölzern beziehungsweise Nettoausfuhren von tropischen Hölzern, das in der Anlage A angeführt und Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, oder jedes andere in der Anlage A nicht angeführte Land mit Vorkommen an tropischen Hölzern beziehungsweise Nettoausfuhren von tropischen Hölzern, das Vertragspartei dieses Übereinkommens wird und vom Rat mit seinem Einverständnis zum Erzeuger-Mitglied erklärt wird;
(5) „Verbraucher-Mitglied“ ein in der Anlage B angeführtes Land, das Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, oder jedes andere in der Anlage B nicht angeführte Land, das Vertragspartei dieses Übereinkommens wird und vom Rat mit seinem Einverständnis zum Verbraucher-Mitglied erklärt wird;
(6) „Organisation“ die gemäß Artikel 3 errichtete Internationale Organisation für tropische Hölzer;
(7) „Rat“ den gemäß Artikel 6 errichteten Internationalen Rat für tropische Hölzer;
(8) „außerordentliche Abstimmung“ eine Abstimmung, die – bei getrennter Zählung – mindestens zwei Drittel der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Erzeuger-Mitglieder und mindestens 60 vH der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Verbraucher-Mitglieder erfordert, vorausgesetzt, daß diese Stimmen von mindestens der Hälfte der anwesenden und abstimmenden Erzeuger-Mitglieder und mindestens der Hälfte der anwesenden und abstimmenden Verbraucher-Mitglieder abgegeben werden;
(9) „Abstimmung mit einfacher beiderseitiger Mehrheit“ eine Abstimmung, die – bei getrennter Zählung – mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Erzeuger-Mitglieder und mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Verbraucher-Mitglieder erfordert;
(10) „Rechnungsjahr“ den Zeitabschnitt vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember;
(11) „frei verwendbare Währungen“ die Deutsche Mark, den Französischen Franc, den Japanischen Yen, das Pfund Sterling, den US-Dollar und jede andere Währung, die nach periodischer Feststellung einer zuständigen internationalen Währungsorganisation im internationalen Handel als Zahlungsmittel gebräuchlich ist und auf den wichtigsten Devisenmärkten allgemein gehandelt wird.
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