1. Der Ausschuß für Wirtschafts- und Marktinformation hat folgende Aufgaben:
a) Er prüft laufend die Verfügbarkeit und Brauchbarkeit der von der Organisation benötigten statistischen Unterlagen und anderen Aufgaben;
b) er analysiert die statistischen Daten und die in der Anlage C festgelegten Indikatoren zur Überwachung des internationalen Handels mit tropischen Hölzern;
c) er verfolgt laufend den aktuellen Stand und die kurzfristigen Aussichten des internationalen Tropenholzmarktes anhand der unter lit. b erwähnten Daten und anderer einschlägiger Informationen;
d) er unterbreitet dem Rat Empfehlungen über die auf dem Gebiet der tropischen Hölzer durchzuführenden Studien und deren Inhalt, einschließlich der langfristigen Aussichten des internationalen Tropenholzmarktes; er überwacht und prüft die vom Rat in Auftrag gegebenen Studien;
e) er nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm vom Rat hinsichtlich der wirtschaftlichen, technischen und statistischen Aspekte auf dem Gebiet der tropischen Hölzer übertragen werden;
f) er leistet bei der technischen Zusammenarbeit zugunsten der Erzeuger-Mitglieder zur Verbesserung ihrer einschlägig befaßten statistischen Dienststellen Hilfe.
2. Der Ausschuß für Aufforstung und Forstwirtschaft hat folgende Aufgaben:
a) Er verfolgt laufend die Unterstützung und Hilfe, die auf nationaler und internationaler Ebene im Hinblick auf die Produktion von tropischem Nutzholz für die Aufforstung und die Forstwirtschaft geleistet werden;
b) er ermutigt die Erhöhung der technischen Hilfe für nationale Aufforstungs- und Forstwirtschaftsprogramme;
c) er ermittelt die Bedürfnisse und alle nur möglichen Finanzierungsquellen für die Aufforstung und die Forstwirtschaft;
d) er überprüft regelmäßig den voraussichtlichen Bedarf an Nutzholz auf dem internationalen Tropenholzmarkt und bestimmt und prüft gestützt darauf die für den Bereich der Aufforstung und Forstwirtschaft geeigneten und durchführbaren Pläne und Maßnahmen;
e) er fördert mit Unterstützung von zuständigen Organisationen die Übermittlung von Wissen im Bereich der Aufforstung und Forstwirtschaft;
f) er koordiniert und harmonisiert diese Tätigkeiten der Zusammenarbeit im Bereich von Aufforstung und Forstwirtschaft mit den entsprechenden Tätigkeiten anderer Institutionen, insbesondere im Rahmen der FAO, des UNEP, der Weltbank, regionaler Banken und anderer zuständiger Organisationen.
3. Der Ausschuß für Holzindustrie hat folgende Aufgaben:
a) Er fördert die Zusammenarbeit zwischen Erzeuger- und Verbraucher-Mitgliedern als Partner bei der Entwicklung der Holzverarbeitung in den Ländern der Erzeuger-Mitglieder, unter anderem in folgenden Bereichen:
i) Technologietransfer;
ii) Ausbildung;
iii) Vereinheitlichung der Nomenklatur für tropische Hölzer;
iv) Harmonisierung der Bezeichnungen für Verarbeitungserzeugnisse;
v) Förderung der Investitionen und der gemeinsamen Unternehmen; und
vi) Vermarktung;
b) er fördert den Informationsausstausch, um die durch eine intensivere und weitergehende Verarbeitung bedingten Strukturanpassungen im Interesse sowohl der Erzeuger- als auch der Verbraucher-Mitglieder zu erleichtern;
c) er verfolgt die laufenden Aktivitäten in diesem Bereich, zeigt die Probleme und deren mögliche Lösungen auf und prüft sie in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen;
d) er ermutigt die Erhöhung der technischen Hilfe für nationale Programme zugunsten der Verarbeitung von tropischen Hölzern.
4. Forschung und Entwicklung ist eine gemeinsame Aufgabe der gemäß Artikel 24 Absatz 1 eingesetzten Ausschüsse.
5. In Anbetracht der engen Beziehungen, die zwischen den Bereichen Forschung und Entwicklung, Aufforstung und Forstwirtschaft, intensivere und weitergehende Verarbeitung sowie Marktinformation bestehen, hat jeder ständige Ausschuß, in bezug auf die ihm unterbreiteten Projektvorschläge, einschließlich derjenigen für Forschung und Entwicklung, soweit diese in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, folgende zusätzliche Aufgaben:
a) Er prüft und beurteilt die Projektvorschläge in technischer Hinsicht;
b) er beschließt nach den vom Rat erlassenen allgemeinen Richtlinien die vorbereitenden Tätigkeiten, die für Empfehlungen über Projektvorschläge erforderlich sind, und führt diese Tätigkeiten nach diesen Richtlinien durch;
c) er ermittelt, welche der im Artikel 20 Absatz 2 genannten Quellen für die Finanzierung der Projekte herangezogen werden können;
d) er verfolgt die Durchführung der Projekte und stellt sicher, daß deren Ergebnisse zum Nutzen aller Mitglieder gesammelt und möglichst weit verbreitet werden;
e) er unterbreitet dem Rat Empfehlungen über Projektvorschläge;
f) er nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm vom Rat hinsichtlich von Projekten übertragen werden.
6. Bei der Ausübung dieser gemeinsamen Aufgaben trägt jeder Ausschuß der Notwendigkeit, die Personalausbildung in den Ländern der Erzeuger-Mitglieder zu verstärken, Rechnung, prüft die Modalitäten für die Organisation oder den Ausbau der Tätigkeiten und Kapazitäten der Mitglieder, insbesondere der Erzeuger-Mitglieder, im Bereich Forschung und Entwicklung und macht diesbezüglich Vorschläge, und fördert den Wissens- und Technologietransfer im Forschungsbereich zwischen den Mitgliedern, insbesondere den Erzeuger-Mitgliedern.
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