1. Entwicklungsländer unter den Einfuhr-Mitgliedern, deren Interessen durch die im Rahmen dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen beeinträchtigt werden, können beim Rat angemessene differenzierende und korrigierende Maßnahmen beantragen. Der Rat berät, ob er angemessene Maßnahmen im Einklang mit Abschnitt III Absätze 3 und 4 der Resolution 93 (IV) der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung treffen soll.
2. Mitglieder, die der Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder, wie sie von den Vereinten Nationen umschrieben wird, angehören, können beim Rat besondere Maßnahmen im Einklang mit Abschnitt III Absatz 4 der Resolution 93 (IV) und Absatz 82 des Neuen Substantiellen Aktionsprogramms für die achtziger Jahre zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder beantragen.
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