Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)
Art. 2
(1) Die Dienststellen und Beamten der Zollverwaltu
Art. 3Die Dienststellen und Beamten der Zollverwaltungen
Art. 4(1) Jeder der vertragschließenden Teile wird auf V
Art. 5Die Dienststellen und Beamten der Zollverwaltungen
Art. 6(1) Die vertragschließenden Teile verpflichten sic
Art. 7(1) Die Strafverfolgung einer Zuwiderhandlung gege
Art. 8(1) Die vertragschließenden Teile verpflichten sic
Art. 9(1) Den Rechtshilfeersuchen nach Artikel 8, Absatz
Art. 10(1) Für die Prüfung der Rechtshilfeersuchen und fü
Art. 11(1) Die Beamten der Zollverwaltungen der vertragsc
Art. 12Die vorläufige Festhaltung von Personen und die vo
Art. 13Auf die in diesem Abschnitt erwähnten Beamten, die
Art. 14Art. 15
(1) Bei Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken
Art. 16(1) Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften d
Art. 17(1) Sonstige Rechtshilfe wird insbesondere geleist
Art. 18(1) Vollstreckbare und unanfechtbare Verfügungen (
Art. 19(1) Die Rechtshilfe nach dem zweiten Abschnitt ist
Art. 20Art. 21
(1) Die Zolldienststellen der vertragschließenden
Art. 22Die Zolldienststellen der vertragschließenden Teil
Art. 23(1) Bei der Abfertigung von Waren, die im Wege der
Art. 24(1) Die vertragschließenden Teile werden dort, wo
Art. 25Die Bestimmungen des zwischen den vertragschließen
Art. 26(1) Die vertragschließenden Teile werden darauf be
Art. 27Die Amtsräume der vorgeschobenen Dienststellen dür
Art. 28Die bei den vorgeschobenen Dienststellen tätigen B
Art. 29Die Behörden und Beamten des einen Teiles werden d
Vorwort
Erster Abschnitt.
Verhinderung, Verfolgung und Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze.
Art. 1
(1) Die vertragschließenden Teile werden nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen bei der Verhinderung, Verfolgung und Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze des anderen Teiles mitwirken.
(2) Zollgesetze im Sinne dieses Vertrages sind auch die Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote und die Vorschriften über andere Abgaben, die durch die Zollverwaltungen bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren erhoben werden. Zu diesen Abgaben gehören auf seiten der Republik Österreich nur die Abgaben des Bundes einschließlich der statistischen Gebühren, auf seiten des Deutschen Reichs nur die Abgaben des Reichs sowie auf beiden Seiten die Zuschläge für öffentlich-rechtliche Körperschaften zu diesen Abgaben.
Art. 2
(1) Die Dienststellen und Beamten der Zollverwaltungen der vertragschließenden Teile haben zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze einander zu unterstützen, ihre Wahrnehmungen einander unverzüglich mitzuteilen und einen freundnachbarlichen Verkehr zu pflegen.
(2) Zur Verständigung über ein zweckmäßiges Zusammenwirken werden sich die von den Zollverwaltungen der vertragschließenden Teile dazu ermächtigten Beamten von Zeit zu Zeit und bei besonderen Veranlassungen beraten.
Art. 3
Die Dienststellen und Beamten der Zollverwaltungen der vertragschließenden Teile sind verpflichtet und befugt, Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze des anderen Teiles mit denselben Mitteln zu verhindern, die ihnen zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze des eigenen Staates zu Gebote stehen.
Art. 4
(1) Jeder der vertragschließenden Teile wird auf Verlangen des anderen Teiles Personen, die den Verdacht der gewerbs- oder gewohnheitsmäßigen Begehung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze des anderen Teiles erregt haben, überwachen lassen.
(2) Werden im Zollgrenzbezirk des einen Teiles Warenvorräte in einer den gewöhnlichen Bedarf übersteigenden Menge aufgehäuft und entsteht der Verdacht, daß dies zum Zweck der Begehung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze des anderen Teiles geschieht, so werden solche Lager auf Verlangen dieses Teiles überwacht.
(3) Jedem der vertragschließenden Teile steht es frei, zu den Messen und Märkten einschließlich der Viehmärkte im Zollgrenzbezirk des anderen Teiles Beamte der Zollverwaltung zur Beobachtung zu entsenden sowie durch die dazu ermächtigten Beamten die amtlichen Marktaufschreibungen einsehen zu lassen und sich Abschrift dieser Aufschreibungen zu verschaffen.
Art. 5
Die Dienststellen und Beamten der Zollverwaltungen haben die zu ihrer Kenntnis gelangenden Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze des anderen Teiles den Zolldienststellen dieses Teiles unverzüglich mitzuteilen, dabei über die in Betracht kommenden Tatsachen, soweit sie diese zu ermitteln vermögen, jede sachdienliche Auskunft zu erteilen und erforderlichenfalls auch Akten und Beweisstücke zur Verfügung zu stellen.
Art. 6
(1) Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze des anderen Teiles ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Beschuldigten und den Tatort in gleicher Weise unter Strafe zu stellen wie entsprechende Zuwiderhandlungen gegen die eigenen Zollgesetze.
(2) Sofern die Strafe nach dem Wert einer Ware oder nach dem Betrag einer Abgabe zu bemessen ist, sind für die Strafbemessung die Vorschriften des anderen Teiles über die Wertberechnung oder Abgabenermittlung maßgebend.
Art. 7
(1) Die Strafverfolgung einer Zuwiderhandlung gegen die Zollgesetze des anderen Teiles ist davon abhängig, daß ein Ersuchen um Einleitung eines Strafverfahrens von einer zuständigen Behörde dieses Teiles gestellt und daß, sofern es sich nicht um die Durchführung eines objektiven Strafverfahrens handelt, der Beschuldigte im Gebiet des ersuchten Teiles ermittelt wird. Die Strafverfolgung darf in der Republik Österreich nicht im Ablassungsverfahren, im Deutschen Reich nicht im Unterwerfungsverfahren durchgeführt werden.
(2) Das Strafverfahren ist auf Ersuchen einer zuständigen Behörde des Teiles, der um die Strafverfolgung ersucht hat, einzustellen, solange ein Urteil (Strafbefehl, Strafbescheid) noch nicht ergangen ist.
(3) Ist ein Urteil (Strafbefehl, Strafbescheid) ergangen, so hat es für das Erlöschen des Strafanspruchs dieselbe Wirkung, als wenn es im Gebiet des ersuchenden Teiles ergangen wäre.
(4) Vor dem Erlaß oder der Herabsetzung einer rechtskräftigen Strafe ist der zuständigen Behörde des anderen Teiles Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Art. 8
(1) Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, einander in Strafsachen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze auf Ersuchen einer zuständigen Behörde des anderen Teiles nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Rechtshilfe zu leisten.
(2) Rechtshilfe wird dadurch gewährt werden, daß:
1. Ausländer, die eine nicht als Ordnungswidrigkeit anzusehende Zuwiderhandlung gegen die Zollgesetze des anderen Teiles begangen haben, in vorläufige Auslieferungshaft genommen und dem anderen Teil ausgeliefert werden, sofern die Voraussetzungen, unter denen die vorläufige Auslieferungshaft oder die Auslieferung zulässig sind, vorliegen;
2. Sachen, deren Herausgabe nach dem Recht des ersuchten Teiles zulässig ist, dem anderen Teil herausgegeben werden;
3. Untersuchungshandlungen vorgenommen werden, insbesondere Vernehmungen von Beschuldigten, Auskunftspersonen, Zeugen und Sachverständigen, Beschlagnahmen und Durchsuchungen, Besichtigungen und Bucheinsichten;
4. Beamte der Zollverwaltung zur Vernehmung als Auskunftspersonen, Zeugen oder Sachverständige gestellt werden;
5. verhaftete Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit den Behörden des anderen Teiles zugeführt werden, damit sie als Auskunftspersonen oder Zeugen vernommen oder anderen Personen gegenübergestellt werden;
6. die das Strafverfahren betreffenden Schriftstücke zugestellt und Ladungen bewirkt werden;
7. behördliche Auskunft, insbesondere auch aus dem Strafregister, erteilt wird;
8. rechtskräftig festgesetzte Strafen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Verurteilten vollstreckt werden, sofern wegen der der Bestrafung zugrunde liegenden Zuwiderhandlung eine Auslieferung zulässig wäre.
(3) Die Rechtshilfe nach Absatz 2 ist nicht davon abhängig, daß die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Die Rechtshilfe nach Absatz 2, Nr. 2 bis 8, kann abgelehnt werden, wenn die zur Leistung der Rechtshilfe berufene Behörde diese auch Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des eigenen Staates nicht leisten würde.
(4) Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, verhaftete Personen, die ihnen nach Absatz 2, Nr. 5, zugeführt worden sind, sowie Auskunftspersonen, Zeugen und Sachverständige, die der andere Teil nach Absatz 2, Nr. 4 oder 6, gestellt oder geladen hat, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit weder wegen Täterschaft, irgendeiner Art der Teilnahme, Hehlerei oder Begünstigung bei der den Gegenstand der Untersuchung bildenden oder irgendeiner anderen vor der Ausreise aus dem Gebiet des anderen Teiles begangenen strafbaren Handlung zu verfolgen oder zu bestrafen noch aus einem sonstigen vorher eingetretenen Rechtsgrund in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränken, es sei denn, daß sie innerhalb einer Woche nach dem Tage, an dem sie entlassen werden und die Ausreise möglich ist, das Gebiet des ersuchenden Teiles nicht verlassen. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich ferner, wenn ihnen nach Absatz 2, Nr. 2, Sachen herausgegeben worden sind, die Rechte dritter Personen unberührt zu lassen und im Falle eines bei der Übergabe gemachten Vorbehalts die herausgegebenen Sachen auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
Art. 9
(1) Den Rechtshilfeersuchen nach Artikel 8, Absatz 2, ist beizufügen:
1. im Falle der Nr. 1 ein Haftbefehl oder das vollstreckbare Straferkenntnis, die von einer zuständigen Behörde des ersuchenden Teiles wegen der Zuwiderhandlung gegen den Verfolgten erlassen sind;
2. im Falle der Nr. 2 eine Anordnung der Beschlagnahme, die von einer zuständigen Behörde des ersuchenden Teiles erlassen ist;
3. im Falle der Nr. 4 die Mitteilung einer zuständigen Behörde des ersuchenden Teiles über den Gegenstand der Vernehmung;
4. im Falle der Nr. 8 das Straferkenntnis einer zuständigen Behörde des ersuchenden Teiles mit der Bestätigung der Rechtskraft.
(2) Die Rechtshilfeersuchen nach Artikel 8 sind auf seiten der Republik Österreich von den Präsidenten der Finanzlandesbehörden zu stellen und an diese zu richten, auf seiten des Deutschen Reichs von den Präsidenten der Landesfinanzämter zu stellen und an diese zu richten. Bei Gefahr im Verzug können die zuständigen Dienststellen und Beamten des einen Teiles Ersuchen um vorläufige Festnahme von Personen oder um vorläufige Sicherstellung von Sachen unmittelbar bei den zuständigen Dienststellen und Beamten des anderen Teiles stellen.
Art. 10
(1) Für die Prüfung der Rechtshilfeersuchen und für das Verfahren bei Leistung der Rechtshilfe sind die Vorschriften des ersuchten Teiles maßgebend.
(2) Durch ein Ersuchen um Vollstreckung einer rechtskräftig erkannten Strafe nach Artikel 8, Absatz 2, Nr. 8, wird das ausschließliche Recht des ersuchenden Teiles, die Strafe zu erlassen oder herabzusetzen, nicht berührt.
(3) Geldstrafen, die auf Grund eines Ersuchens um Vollstreckung nach Artikel 8, Absatz 2, Nr. 8, beigetrieben sind, werden an den ersuchenden Teil abgeliefert.
Art. 11
(1) Die Beamten der Zollverwaltungen der vertragschließenden Teile dürfen sich zur Verhinderung oder Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze der vertragschließenden Teile in das Gebiet des anderen Teiles begeben, um bei den dortigen zuständigen Dienststellen die vorläufige Festnahme von Personen sowie die vorläufige Sicherstellung von Gegenständen, die für die Durchführung eines Strafverfahrens von Bedeutung sein können, zu beantragen. Anträgen dieser Art werden die ersuchten Dienststellen in derselben Weise entsprechen, wie es ihnen bei Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze des eigenen Staates zusteht und obliegt.
(2) Bei Gefahr im Verzug sind die Beamten berechtigt, im Zollgrenzbezirk des anderen Teiles die einer Zuwiderhandlung gegen die Zollgesetze der vertragschließenden Teile verdächtigen Personen in derselben Weise wie auf dem Gebiet des eigenen Staates zu verfolgen und vorläufig festzunehmen sowie Gegenstände, die für die Durchführung eines Strafverfahrens von Bedeutung sein können, vorläufig sicherzustellen. Die festgenommenen Personen und die sichergestellten Gegenstände sind unverzüglich der nächsten zuständigen Dienststelle des Teiles, in dessen Gebiet die Amtshandlung vorgenommen wurde, zu übergeben.
Art. 12
Die vorläufige Festhaltung von Personen und die vorläufige Sicherstellung von Gegenständen nach Artikel 9, Absatz 2, Artikel 11 und Artikel 26, Absatz 2, sind aufzuheben, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen ein Ersuchen nach Artikel 7, Absatz 1, oder ein vom Präsidenten der Finanzlandesbehörde oder vom Präsidenten des Landesfinanzamts nach Artikel 8, Absatz 2, Nr. 1, 2 oder 3, gestelltes Ersuchen der Behörde zur Kenntnis gekommen ist, die über die festgehaltene Person oder den sichergestellten Gegenstand die Verfügung hat.
Art. 13
Auf die in diesem Abschnitt erwähnten Beamten, die sich dienstlich in das Gebiet des anderen Teiles begeben, finden Artikel 28, 29, 30, Absatz 2 bis 5, und Artikel 31 entsprechende Anwendung.
Zweiter Abschnitt.
Festsetzung und Beitreibung von Zöllen und Verbrauchsabgaben.
Art. 14
Die vertragschließenden Teile werden einander nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts bei der Festsetzung und Beitreibung von Zöllen und Verbrauchsabgaben Rechtshilfe leisten. Die Rechtshilfe erstreckt sich auch auf die Festsetzung und Beitreibung von Umsatz- und Luxussteuern, soweit diese in Verbindung mit Verbrauchsabgaben oder von der Zollverwaltung bei der Einfuhr von Waren erhoben werden.
Art. 15
(1) Bei Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken und sonstige Rechtshilfe, welche die im Artikel 14 bezeichneten Abgaben betreffen, findet ein unmittelbarer Geschäftsverkehr zwischen den Behörden der vertragschließenden Teile statt.
(2) Für die unmittelbare Übermittlung der Ersuchen und ihre Entgegennahme sind auf seiten der Republik Österreich die Präsidenten der Finanzlandesbehörden und der Vorstand des Zolloberamts Wien, auf seiten des Deutschen Reichs die Präsidenten der Landesfinanzämter zuständig.
Art. 16
(1) Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften des ersuchten Teiles.
(2) Sie wird entweder durch ein mit der Angabe des Zustellungstages versehenes und bescheinigtes Empfangsbekenntnis des Empfängers oder durch eine Bescheinigung der Behörde des ersuchten Teiles nachgewiesen, aus der sich Form und Zeit der Zustellung ergeben.
Art. 17
(1) Sonstige Rechtshilfe wird insbesondere geleistet durch Vernehmung von Beteiligten, Auskunftspersonen, Zeugen und Sachverständigen sowie durch Vornahme von Besichtigungen und Bucheinsichten.
(2) Die ersuchende Behörde ist auf ihr Verlangen von der Zeit und dem Ort der auf das Ersuchen vorzunehmenden Amtshandlung zu benachrichtigen. Die Beteiligten sind nach Maßgabe der im Gebiet des ersuchten Teiles geltenden Vorschriften berechtigt, bei der Amtshandlung anwesend zu sein oder sich dabei vertreten zu lassen.
(3) Die Formen der Erledigung richten sich nach den Vorschriften des ersuchten Teiles; doch ist auf Antrag der ersuchenden Behörde nach einer besonderen Form zu verfahren, wenn diese den Vorschriften des ersuchten Teiles nicht widerspricht.
Art. 18
(1) Vollstreckbare und unanfechtbare Verfügungen (Entscheidungen, Beschlüsse, Anordnungen) werden gegenseitig als wirksam anerkannt und auf Ersuchen einer zuständigen Behörde des einen Teiles im Gebiet des anderen Teiles vollstreckt. Zur Stellung und Entgegennahme des Ersuchens sind auf seiten der Republik Österreich die Präsidenten der Finanzlandesbehörden und der Vorstand des Zolloberamts Wien, auf seiten des Deutschen Reichs die Präsidenten der Landesfinanzämter zuständig.
(2) Als Unterlage der Vollstreckung dient die vollstreckbare Verfügung. Ergibt sich der beizutreibende Betrag nicht aus der Verfügung oder liegt eine Verfügung an den Abgabepflichtigen über den beizutreibenden Betrag nicht vor, so kann an die Stelle der Verfügung der Rückstandsausweis (Rückständeblatt) treten. Dem Ersuchen um Vollstreckung ist eine Erklärung der ersuchenden Behörde beizufügen, daß die Verfügung (Rückstandsausweis, Rückständeblatt) vollstreckbar und unanfechtbar geworden ist.
(3) Die im Absatz 1 bezeichnete ersuchte Behörde hat zu prüfen, ob die im Absatz 1 und 2 dieses Artikels und im Artikel 19, Absatz 2, angegebenen Voraussetzungen vorliegen. Liegen die Voraussetzungen vor, so ist die Vollstreckung ohne Anhörung der Parteien im Verwaltungsweg oder durch das Gericht gemäß der Gesetzgebung des ersuchten Teiles mit denselben Mitteln des Verfahrens und von denselben Behörden durchzuführen, die für die Vollstreckung eigener Ansprüche auf die im Artikel 14 bezeichneten Abgaben zu Gebote stehen. Soweit in Österreich zur gerichtlichen Vollstreckung eine Bewilligung erforderlich wird, ist zu deren Erteilung das zur Bewilligung von Zwangsvollstreckungen auf Grund ausländischer Titel berufene Gericht zuständig.
(4) Dem Ersuchen um eine bestimmte Art der Vollstreckung ist zu entsprechen, soweit diese Art der Vollstreckung nach dem Recht beider Teile zulässig ist; im übrigen richten sich die Art und Durchführung der Vollstreckung nach dem Recht des ersuchten Teiles.
(5) Ergibt sich, daß die Beitreibung keinen Erfolg haben wird oder daß die Kosten der Beitreibung außer Verhältnis zu dem beizutreibenden Betrag stehen, so leitet die ersuchte Behörde das Ersuchen unter Mitteilung des Sachverhalts und unter Beifügung etwaiger Belege an die ersuchende Behörde zurück. Das gleiche gilt, wenn nach den Bestimmungen des ersuchten Teiles die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Beitreibung zu unterbleiben hat.
Art. 19
(1) Die Rechtshilfe nach dem zweiten Abschnitt ist nicht davon abhängig, daß die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
(2) Ersuchen nach Artikeln 14 bis 18 können abgelehnt werden,
1. wenn sie nicht mit einer Bescheinigung der ersuchenden Behörde versehen sind, die amtlich feststellt, daß die Amtshandlung, um die ersucht wird, nach dem Recht des ersuchenden Teiles zulässig ist;
2. wenn die zur Leistung der Rechtshilfe berufene Behörde diese auch Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des eigenen Staates nicht leisten würde.
(3) Ist einem Ersuchen zu entsprechen, so sind bei seiner Erledigung erforderlichenfalls dieselben Zwangsmittel anzuwenden wie bei der Erledigung eines Ersuchens einer Behörde des ersuchten Teiles.
Dritter Abschnitt.
Gegenseitige Unterstützung bei der Zollabfertigung und Erleichterungen bei der Zollabfertigung im Verkehr zwischen den beiden Zollgebieten.
Art. 20
(1) Die von den Zollverwaltungen der vertragschließenden Teile dazu ermächtigten Beamten dürfen bei den Zolldienststellen des anderen Teiles die Bücher über den Warenverkehr nebst Belegen und statistischen Anmeldungen an der Amtsstelle einsehen. Außerdem können die vorgesetzten Behörden zu diesem Zweck besondere Beamte nach vorheriger Mitteilung entsenden.
Artikel 13 findet auf alle in diesem Absatz bezeichneten Beamten Anwendung.
(2) Die Dienststellen der Zollverwaltungen der vertragschließenden Teile werden einander in unmittelbarem Schriftwechsel - an die im Absatz 1 bezeichneten Beamten mündlich - jede gewünschte Auskunft über die Auslegung und Handhabung der Zollgesetze, die Kassen- und Buchführung sowie über die Statistik im Warenverkehr erteilen.
Art. 21
(1) Die Zolldienststellen der vertragschließenden Teile werden in den Fällen, in denen eine Ausgangsabfertigung stattfindet,
a) Waren, deren Ein- oder Durchfuhr in dem Gebiet des anderen Teiles verboten ist, nach diesem Gebiet nur beim Nachweis einer besonderen Erlaubnis abfertigen;
b) Waren, die in dem Gebiet des anderen Teiles beim Eingangszollamt zu stellen sind, nach diesem Gebiet nur auf einer Zollstraße ausführen lassen.
(2) Die Zolldienststellen werden einander über die Ein- und Durchfuhrverbote, über die in Betracht kommenden Abfertigungsstellen, deren Abfertigungsbefugnisse und über die Zollstraßen unterrichten.
Art. 22
Die Zolldienststellen der vertragschließenden Teile werden auf Ersuchen einer Zolldienststelle des anderen Teiles zwecks Freigabe der für die Wiederausfuhr unverzollter Waren geleisteten Sicherheiten, sowie wegen der für ausgeführte Waren etwa zu gewährenden Abgabenerlasse oder Erstattungen mitteilen, ob die Waren in das Zollgebiet des ersuchten Teiles eingeführt worden sind.
Art. 23
(1) Bei der Abfertigung von Waren, die im Wege der Ein- und Ausfuhr auf Zeit auf Märkte oder Messen gebracht oder außerhalb des Meß- und Marktverkehres auf ungewissen Verkauf versandt werden, soll möglichst entgegenkommend verfahren werden. Zur Feststellung der Nämlichkeit von Vieh genügt in der Regel die Bezeichnung nach Gattung, Stückzahl und Farbe unter Angabe etwaiger besonderer Merkmale.
(2) Die Finanzminister der vertragschließenden Teile werden ermächtigt, im Bedürfnisfall Bestimmungen für ein entgegenkommendes Verfahren zu vereinbaren.
Art. 24
(1) Die vertragschließenden Teile werden dort, wo an ihren Grenzen unmittelbare Schienenverbindungen vorhanden sind und ein Übergang der Beförderungsmittel stattfindet, Waren, die in vorschriftsmäßig verschließbaren Eisenbahnwagen eingehen und in denselben Wagen nach einem Ort im Innern befördert werden, an dem sich ein zur Abfertigung befugtes Zollamt befindet, von der Abladung und Beschau an der Grenze sowie vom Packstückverschluß freilassen, wenn jene Waren ordnungsmäßig zum Eingang angemeldet sind.
(2) Ebenso werden Waren, die in vorschriftsmäßig verschließbaren Eisenbahnwagen durch das Gebiet eines der vertragschließenden Teile ausgeführt oder nach dem Gebiet des anderen Teiles ohne Umladung durchgeführt werden, von der Abladung und Beschau sowie vom Packstückverschluß sowohl im Innern als auch an der Grenze freibleiben, wenn sie ordnungsmäßig zur Durchfuhr angemeldet sind.
(3) Die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen ist jedoch dadurch bedingt, daß den beteiligten Eisenbahnverwaltungen die Verpflichtung für das rechtzeitige Eintreffen der Wagen mit unverletztem Verschluß am Abfertigungsamt im Innern oder am Ausgangsamt obliegt.
(4) Die im Absatz 2 vereinbarte Befreiung der auf Eisenbahnen durchlaufenden Güter von der zollamtlichen Beschau wird nicht gewährt, wenn die Vermutung besteht, daß eine Zuwiderhandlung gegen die Zollgesetze beabsichtigt ist.
(5) Die zollfreie Wiedereinfuhr von Sendungen, die in dem Gebiet des einen vertragschließenden Teiles zur Beförderung mit der Eisenbahn aufgeliefert und durch das Gebiet des anderen Teiles nach dem Gebiet des erstgenannten Teiles befördert worden sind, wird von den Zollbehörden zugelassen werden, sobald es sich bei solchen Beförderungen handelt:
a) um die Ausführung von Abmachungen zwischen den österreichischen und deutschen Eisenbahnen über die Verkehrsteilung und Verkehrsleitung oder
b) um den Verkehr zwischen Bahnhöfen des einen vertragschließenden Teiles, die in dem Gebiet des anderen Teiles liegen.
Art. 25
Die Bestimmungen des zwischen den vertragschließenden Teilen geltenden Übereinkommens über die Zollabfertigung im Eisenbahnverkehr vom 25. Januar 1905 werden aufrechterhalten. Die Finanzminister der vertragschließenden Teile werden ermächtigt, im Bedürfnisfall diese Bestimmungen abzuändern, zu ergänzen oder durch neue Bestimmungen zu ersetzen.
Art. 26
(1) Die vertragschließenden Teile werden darauf bedacht sein, ihre gegenüberliegenden Grenzzollämter, wo es die Verhältnisse gestatten, je an einem Ort zusammenzulegen und, soweit es zur Erleichterung der Zollabfertigung angebracht erscheinen sollte, auch im Innern des Gebietes des anderen Teiles vorgeschobene Dienststellen zu errichten.
(2) Auf den gegenwärtig bestehenden oder künftig zu errichtenden vorgeschobenen Dienststellen, die der Zollabfertigung des Waren- und Personenverkehrs dienen, sowie auf den dazugehörigen Zollstraßen zwischen der Staatsgrenze und diesen Dienststellen finden neben den Bestimmungen, die in dem Gebiet des Teiles gelten, auf dem die vorgeschobene Dienststelle liegt, die zollgesetzlichen Vorschriften und sonstigen Zollbestimmungen des anderen Teiles für die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren sowie für den Personenverkehr in der Weise Anwendung, daß die Bestimmungen des Ausgangsstaates vorgehen. Auf den vorgeschobenen Dienststellen und auf den erwähnten Zollstraßen sind die Beamten des anderen Teiles befugt, alle zur Durchführung der erwähnten Bestimmungen des Entsendestaates dienenden Amtshandlungen in gleicher Weise, in gleichem Umfang und mit den gleichen Folgen wie im eigenen Staatsgebiet vorzunehmen. Festgenommene Personen und sichergestellte Gegenstände sind unverzüglich einer zuständigen Dienststelle des Teiles zu übergeben, in dessen Gebiet die vorgeschobene Dienststelle liegt.
(3) Findet die Zollabfertigung im fahrenden Zug im anderen Staatsgebiet statt, so finden die im Absatz 2 enthaltenen Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
(4) Die Finanzminister der vertragschließenden Teile werden ermächtigt, die Errichtung neuer vorgeschobener Dienststellen zu vereinbaren sowie bestehende vorgeschobene Dienststellen im gegenseitigen Benehmen aufzuheben. Sofern es sich um zusammengelegte Dienststellen handelt, wird die Aufhebung nur im gegenseitigen Einverständnis stattfinden.
Art. 27
Die Amtsräume der vorgeschobenen Dienststellen dürfen durch Amtsschilder mit dem Hoheitszeichen des Entsendestaates kenntlich gemacht werden.
Art. 28
Die bei den vorgeschobenen Dienststellen tätigen Beamten des Entsendestaates sind berechtigt, ihr vorschriftsmäßiges Dienstkleid einschließlich der Dienstwaffen im Gebiet des Teiles, in dem die vorgeschobene Dienststelle liegt, zu tragen.
Art. 29
Die Behörden und Beamten des einen Teiles werden den bei den vorgeschobenen Dienststellen tätigen Beamten der Zollverwaltung des anderen Teiles bei der Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten den erforderlichen Schutz und Beistand gewähren und ihren hierauf gerichteten Ersuchen in gleicher Weise Folge leisten wie entsprechenden Ersuchen eigener Behörden und Beamten.
Art. 30
(1) Die auf den vorgeschobenen Dienststellen tätigen Beamten der Zollverwaltung des anderen Teiles behalten ihre Staatsangehörigkeit. Das gleiche gilt für die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen und Hausbediensteten. Ein Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Wohnsitz, Aufenthalt oder Geburt im anderen Staatsgebiet findet nicht statt.
(2) Den im Absatz 1 bezeichneten Personen wird von dem Teil, in dessen Gebiet die vorgeschobene Dienststelle liegt, der gleiche gesetzliche Schutz wie den eigenen Staatsangehörigen gewährleistet. Insbesondere genießen sie bei Anwendung der Strafgesetze den gleichen Schutz wie die eigenen Beamten. Soweit bei Beleidigungen oder Körperverletzungen außer der Privatklage auch die Erhebung der öffentlichen Klage zulässig ist, werden die vertragschließenden Teile von dieser Möglichkeit zugunsten der auf ihrem Staatsgebiet tätigen Beamten des anderen Teiles in demselben Umfang Gebrauch machen, wie zugunsten der eigenen Beamten.
(3) Die im Absatz 1 bezeichneten Beamten haben während ihres Aufenthaltes im anderen Staatsgebiet die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Strafgesetze sowie die Polizei- und Zollvorschriften des anderen Teiles zu beachten; sie unterstehen in dieser Hinsicht den Behörden dieses Teiles.
(4) Für die Dienstverhältnisse der im Absatz 1 bezeichneten Beamten gelten die Gesetze und Vorschriften des Entsendestaates; sie unterstehen wegen dienstlicher Verfehlungen lediglich der Dienstzucht ihrer vorgesetzten Behörde.
(5) Wegen der in Ausübung ihres Dienstes begangenen strafbaren Handlungen wird die Aburteilung, soweit es sich nicht um Angehörige des Teiles handelt, auf dessen Gebiet die vorgeschobene Dienststelle liegt, den Behörden des Entsendestaates auf ihr Verlangen ausschließlich überlassen.
Art. 31
Den bei den vorgeschobenen Dienststellen tätigen Beamten und den mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen und Hausbediensteten wird der Grenzübertritt im Verkehr mit dem Entsendestaat und der Aufenthalt im Dienstort unter Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang auf Grund eines von der vorgesetzten Behörde des Beamten ausgestellten Ausweises gestattet.
Art. 32
(1) Die bei den vorgeschobenen Dienststellen tätigen Beamten und die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen und Hausbediensteten genießen während ihres Aufenthaltes im Gebiet des anderen Teiles Freiheit von jeder Art öffentlich-rechtlicher persönlicher Dienstleistungen und Sachleistungen.
(2) Die im Absatz 1 bezeichneten Personen genießen Freiheit von direkten Steuern nach Maßgabe des Artikels XVI des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung, insbesondere zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der direkten Steuern vom 23. Mai 1922 oder nach Maßgabe der in Zukunft an die Stelle des erwähnten Vertrages tretenden Vereinbarungen.
Art. 33
(1) Gegenstände, die den vorgeschobenen Dienststellen aus dem Entsendestaat zum Dienstgebrauch zugehen, bleiben frei von Zöllen und sonstigen Abgaben, auch bei einer Wiederausfuhr. Ein- und Ausfuhrverbote finden auf diese Gegenstände keine Anwendung.
(2) Kraftfahrzeuge, die von den Dienstaufsichtsbeamten bei ihren aus dem eigenen Staat unternommenen Dienstreisen im Gebiet des anderen Teiles benutzt werden, sind von jeder Abgabenentrichtung und Sicherheitsleistung befreit.
(3) Alle zum dienstlichen Gebrauch bestimmten Gegenstände, die auf den vorgeschobenen Dienststellen im Gebiet des anderen Teiles tätige Beamte einführen, bleiben von Zöllen und sonstigen Abgaben befreit, desgleichen von Ausfuhrabgaben bei einer Wiederausfuhr. Ein- und Ausfuhrverbote finden auf diese Gegenstände keine Anwendung. Das gleiche gilt für Umzugsgut einschließlich neuer Sachen sowie für Gegenstände der erwähnten Beamten und ihrer Haushaltsangehörigen, die zum Ausbessern, Reinigen u. dgl. in den Heimatstaat gesandt werden und von dort wieder zurückgelangen. Die in diesem Absatz aufgezählten Vergünstigungen sind an die Bedingung geknüpft, daß der Dienststellenvorsteher die Notwendigkeit der Ein- oder Ausfuhr der Gegenstände bestätigt.
Vierter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
Art. 34
Die gesetzlichen Vorschriften, die auf dem Gebiete des einen Teiles über die Amtsverschwiegenheit und Geheimhaltung gelten, finden auf alles Anwendung, was Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie Beamten und Bediensteten dieses Teiles auf Grund dieses Vertrages zur Kenntnis kommt.
Art. 35
Hinsichtlich der Beglaubigung von Urkunden der Verwaltungs- und Gerichtsbehörden gilt der Beglaubigungsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich vom 21. Juni 1923.
Art. 36
Die Kosten der Rechtshilfe werden mit Ausnahme der Entschädigungen nicht erstattet, die Sachverständigen gewährt sind.
Art. 37
Geht ein Rechtshilfeersuchen einer unzuständigen Stelle zu, so hat sie es unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten und davon die ersuchende Stelle zu benachrichtigen.
Art. 38
Die Finanzminister der vertragschließenden Teile können Bestimmungen über die Festsetzung von Durchschnitts- oder festen Umrechnungskursen für beizutreibende Beträge und für Vollstreckungserlöse und Bestimmungen über den Weg vereinbaren, auf dem Vollstreckungserlöse abzuliefern sind.
Art. 39
Die Rechtshilfe wird auch für Verfahren gewährt, denen Tatbestände zugrunde liegen, die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages verwirklicht wurden.
Art. 40
Die Finanzminister der vertragschließenden Teile werden ermächtigt, weitere Vereinbarungen im Rahmen dieses Vertrages, die nicht grundsätzlicher Art sind, zu treffen.
Art. 41
Die Finanzminister der vertragschließenden Teile werden ermächtigt, die Bestimmungen der Übereinkunft zwischen Österreich und Bayern, Württemberg, Baden wegen gemeinsamer Überwachung der Bodenseegrenze vom 20. Februar 1854 im Bedürfnisfall zu ändern, zu ergänzen oder durch neue Bestimmungen zu ersetzen.
Art. 42
Bei der Anwendung des Schiffsverschlusses auf der Donau wird das bisherige Verfahren beibehalten. Die Finanzminister der vertragschließenden Teile werden ermächtigt, eine neue Vereinbarung über die Anwendung des Schiffsverschlusses im Donauschiffsverkehr zu treffen.
Art. 43
(1) Dieser Vertrag soll ratifiziert werden und die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Wien ausgetauscht werden.
(2) Der Vertrag soll am vierzehnten Tage nach dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages treten Artikel 1, Absatz 4, Artikel 5, Absatz 3 und 4, Artikel 8, 9, 11, 23 und 27 des österreichisch-deutschen Wirtschaftsabkommens vom 1. September 1920 außer Kraft.
(4) Jeder der vertragschließenden Teile ist befugt, diesen Vertrag mit sechsmonatiger Frist zu kündigen.
(5) Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin, am 12. April 1930.
Schlußprotokoll.
Anl. 1
Bei der Unterzeichnung des zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich abgeschlossenen Vertrages über die Rechtshilfe in Zollsachen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben, die einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages bilden sollen:
Zu Artikel 2, Absatz 2, Artikel 4, Absatz 3, und Artikel 20, Absatz 1.
Die Finanzminister der vertragschließenden Teile werden einander die ermächtigten Beamtengruppen bezeichnen.
Zu Artikel 4, Absatz 2 und 3, und Artikel 11, Absatz 2.
Die Finanzminister der vertragschließenden Teile werden einander die Abgrenzungen ihres Zollgrenzbezirkes, eine Karte dieses Bezirkes und ein Verzeichnis der im Zollgrenzbezirk gelegenen Ortschaften mitteilen.
Zu Artikel 6 und 7.
Die vertragschließenden Teile werden einander die zur Ausführung dieser Vereinbarungen erlassenen strafgesetzlichen Bestimmungen mitteilen. Sie behalten sich vor, hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung den Amtshandlungen der Gerichte, Behörden oder Beamten des anderen Teiles die gleiche Wirkung wie den Amtshandlungen der eigenen Gerichte, Behörden oder Beamten beizulegen.
Zu Artikel 7.
Das Ersuchen nach Absatz 1 und 2 sowie die Äußerungen nach Absatz 4 können ausgehen: auf seiten der Republik Österreich von den Präsidenten der Finanzlandesbehörden, auf seiten des Deutschen Reichs von den Präsidenten der Landesfinanzämter oder von den Hauptzollämtern. Sie sind in der Regel auch an diese Dienststellen zu richten.
Zu Artikel 8, 19, 34 und 35.
Als Verwaltungsbehörden im Sinne dieses Vertrages gelten auch die Finanzbehörden.
Zu Artikel 11 und 26, Absatz 2.
Zuständige Dienststellen im Sinne dieser Bestimmung sind außer den Dienststellen und Beamten der Zollverwaltungen auch die Dienststellen und Beamten des Polizei- und öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Zu Artikel 14.
Soweit Umsatz- und Luxussteuern nicht in Verbindung mit Verbrauchsabgaben oder nicht von der Zollverwaltung bei der Einfuhr von Waren erhoben werden, bleiben die Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Steuersachen vom 23. Mai 1922 unberührt.
Zu Artikel 29.
Zu den Beamten der Zollverwaltung im Sinne der Artikel 29 bis 33 gehören auch die sonstigen bei der Zollabfertigung tätigen Beamten und Bediensteten des anderen Teiles (zum Beispiel Tierärzte).
Zu Artikel 30, Absatz 5.
Verstöße gegen die Abgabengesetze des anderen Teiles sowie gegen Bestimmungen dieses Teiles, welche die Ein-, Aus- oder Durchfuhr verbieten oder beschränken, sind niemals als in Ausübung des Dienstes begangene Handlungen anzusehen.
Geschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin, am 12. April 1930.