(1) Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, einander in Strafsachen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze auf Ersuchen einer zuständigen Behörde des anderen Teiles nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Rechtshilfe zu leisten.
(2) Rechtshilfe wird dadurch gewährt werden, daß:
1. Ausländer, die eine nicht als Ordnungswidrigkeit anzusehende Zuwiderhandlung gegen die Zollgesetze des anderen Teiles begangen haben, in vorläufige Auslieferungshaft genommen und dem anderen Teil ausgeliefert werden, sofern die Voraussetzungen, unter denen die vorläufige Auslieferungshaft oder die Auslieferung zulässig sind, vorliegen;
2. Sachen, deren Herausgabe nach dem Recht des ersuchten Teiles zulässig ist, dem anderen Teil herausgegeben werden;
3. Untersuchungshandlungen vorgenommen werden, insbesondere Vernehmungen von Beschuldigten, Auskunftspersonen, Zeugen und Sachverständigen, Beschlagnahmen und Durchsuchungen, Besichtigungen und Bucheinsichten;
4. Beamte der Zollverwaltung zur Vernehmung als Auskunftspersonen, Zeugen oder Sachverständige gestellt werden;
5. verhaftete Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit den Behörden des anderen Teiles zugeführt werden, damit sie als Auskunftspersonen oder Zeugen vernommen oder anderen Personen gegenübergestellt werden;
6. die das Strafverfahren betreffenden Schriftstücke zugestellt und Ladungen bewirkt werden;
7. behördliche Auskunft, insbesondere auch aus dem Strafregister, erteilt wird;
8. rechtskräftig festgesetzte Strafen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Verurteilten vollstreckt werden, sofern wegen der der Bestrafung zugrunde liegenden Zuwiderhandlung eine Auslieferung zulässig wäre.
(3) Die Rechtshilfe nach Absatz 2 ist nicht davon abhängig, daß die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Die Rechtshilfe nach Absatz 2, Nr. 2 bis 8, kann abgelehnt werden, wenn die zur Leistung der Rechtshilfe berufene Behörde diese auch Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des eigenen Staates nicht leisten würde.
(4) Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, verhaftete Personen, die ihnen nach Absatz 2, Nr. 5, zugeführt worden sind, sowie Auskunftspersonen, Zeugen und Sachverständige, die der andere Teil nach Absatz 2, Nr. 4 oder 6, gestellt oder geladen hat, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit weder wegen Täterschaft, irgendeiner Art der Teilnahme, Hehlerei oder Begünstigung bei der den Gegenstand der Untersuchung bildenden oder irgendeiner anderen vor der Ausreise aus dem Gebiet des anderen Teiles begangenen strafbaren Handlung zu verfolgen oder zu bestrafen noch aus einem sonstigen vorher eingetretenen Rechtsgrund in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränken, es sei denn, daß sie innerhalb einer Woche nach dem Tage, an dem sie entlassen werden und die Ausreise möglich ist, das Gebiet des ersuchenden Teiles nicht verlassen. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich ferner, wenn ihnen nach Absatz 2, Nr. 2, Sachen herausgegeben worden sind, die Rechte dritter Personen unberührt zu lassen und im Falle eines bei der Übergabe gemachten Vorbehalts die herausgegebenen Sachen auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
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