(1) Für die Prüfung der Rechtshilfeersuchen und für das Verfahren bei Leistung der Rechtshilfe sind die Vorschriften des ersuchten Teiles maßgebend.
(2) Durch ein Ersuchen um Vollstreckung einer rechtskräftig erkannten Strafe nach Artikel 8, Absatz 2, Nr. 8, wird das ausschließliche Recht des ersuchenden Teiles, die Strafe zu erlassen oder herabzusetzen, nicht berührt.
(3) Geldstrafen, die auf Grund eines Ersuchens um Vollstreckung nach Artikel 8, Absatz 2, Nr. 8, beigetrieben sind, werden an den ersuchenden Teil abgeliefert.
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