(1) Vollstreckbare und unanfechtbare Verfügungen (Entscheidungen, Beschlüsse, Anordnungen) werden gegenseitig als wirksam anerkannt und auf Ersuchen einer zuständigen Behörde des einen Teiles im Gebiet des anderen Teiles vollstreckt. Zur Stellung und Entgegennahme des Ersuchens sind auf seiten der Republik Österreich die Präsidenten der Finanzlandesbehörden und der Vorstand des Zolloberamts Wien, auf seiten des Deutschen Reichs die Präsidenten der Landesfinanzämter zuständig.
(2) Als Unterlage der Vollstreckung dient die vollstreckbare Verfügung. Ergibt sich der beizutreibende Betrag nicht aus der Verfügung oder liegt eine Verfügung an den Abgabepflichtigen über den beizutreibenden Betrag nicht vor, so kann an die Stelle der Verfügung der Rückstandsausweis (Rückständeblatt) treten. Dem Ersuchen um Vollstreckung ist eine Erklärung der ersuchenden Behörde beizufügen, daß die Verfügung (Rückstandsausweis, Rückständeblatt) vollstreckbar und unanfechtbar geworden ist.
(3) Die im Absatz 1 bezeichnete ersuchte Behörde hat zu prüfen, ob die im Absatz 1 und 2 dieses Artikels und im Artikel 19, Absatz 2, angegebenen Voraussetzungen vorliegen. Liegen die Voraussetzungen vor, so ist die Vollstreckung ohne Anhörung der Parteien im Verwaltungsweg oder durch das Gericht gemäß der Gesetzgebung des ersuchten Teiles mit denselben Mitteln des Verfahrens und von denselben Behörden durchzuführen, die für die Vollstreckung eigener Ansprüche auf die im Artikel 14 bezeichneten Abgaben zu Gebote stehen. Soweit in Österreich zur gerichtlichen Vollstreckung eine Bewilligung erforderlich wird, ist zu deren Erteilung das zur Bewilligung von Zwangsvollstreckungen auf Grund ausländischer Titel berufene Gericht zuständig.
(4) Dem Ersuchen um eine bestimmte Art der Vollstreckung ist zu entsprechen, soweit diese Art der Vollstreckung nach dem Recht beider Teile zulässig ist; im übrigen richten sich die Art und Durchführung der Vollstreckung nach dem Recht des ersuchten Teiles.
(5) Ergibt sich, daß die Beitreibung keinen Erfolg haben wird oder daß die Kosten der Beitreibung außer Verhältnis zu dem beizutreibenden Betrag stehen, so leitet die ersuchte Behörde das Ersuchen unter Mitteilung des Sachverhalts und unter Beifügung etwaiger Belege an die ersuchende Behörde zurück. Das gleiche gilt, wenn nach den Bestimmungen des ersuchten Teiles die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Beitreibung zu unterbleiben hat.
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