Die Dienststellen und Beamten der Zollverwaltungen haben die zu ihrer Kenntnis gelangenden Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze des anderen Teiles den Zolldienststellen dieses Teiles unverzüglich mitzuteilen, dabei über die in Betracht kommenden Tatsachen, soweit sie diese zu ermitteln vermögen, jede sachdienliche Auskunft zu erteilen und erforderlichenfalls auch Akten und Beweisstücke zur Verfügung zu stellen.
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