(1) Die Zolldienststellen der vertragschließenden Teile werden in den Fällen, in denen eine Ausgangsabfertigung stattfindet,
a) Waren, deren Ein- oder Durchfuhr in dem Gebiet des anderen Teiles verboten ist, nach diesem Gebiet nur beim Nachweis einer besonderen Erlaubnis abfertigen;
b) Waren, die in dem Gebiet des anderen Teiles beim Eingangszollamt zu stellen sind, nach diesem Gebiet nur auf einer Zollstraße ausführen lassen.
(2) Die Zolldienststellen werden einander über die Ein- und Durchfuhrverbote, über die in Betracht kommenden Abfertigungsstellen, deren Abfertigungsbefugnisse und über die Zollstraßen unterrichten.
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